Der Straftatbestand der Beleidigung

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Der Straftatbestand der Beleidigung ist in der letzten Zeit in der Presse allgegenwärtig gewesen. Das Schmähgedicht von Jan Böhmermann und die juristischen Folgen tauchten über Wochen in den Medien auf.

Was droht bei einer Verurteilung wegen Beleidigung?

§ 185 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich.

Was genau ist eine Beleidigung?

Nach der Rechtsprechung ist eine Beleidigung ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe der Missachtung. Diese Definition ist einem Laien sicher nicht sofort einleuchtend.

Tatsächlich ist die Rechtsprechung in dem Bereich umfangreich und unübersichtlich. Als Beleidigung wurde angesehen: Tippen an die Stirn, Bezeichnung als „Jude“, Bezeichnung eines Richters als Verfassungsfeind etc.

Nicht als Beleidigung wurde zum Beispiel die Bezeichnung eines BGS-Beamten als Menschenjäger angesehen oder auch die Bezeichnung eines Falschparkers als Parkplatzschwein.

Eine Beleidigung ist auch durch Gesten (z. B. zeigen des Mittelfingers möglich).

Was ist ein Antragsdelikt?

Beim Tatbestand der Beleidigung handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur verfolgt werden kann, wenn durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt wurde. Die Stellung eines Strafantrages ist auch durch den Dienstvorgesetzten möglich. Dies kommt häufig vor, wenn Polizeibeamte beleidigt werden.


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