Der unerwartete Effekt der Cannabis-Teillegalisierung auf die Geldwäschegesetze in Deutschland

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Was hat sich seit der Cannabis-Teillegalisierung geändert?

Seit dem 1. April 2024 hat sich das Leben deutscher Cannabis-Konsumenten grundlegend gewandelt. Die Regierung hat bestimmte Mengen an Cannabis für den Eigenkonsum dekriminalisiert, um den Umgang mit der Substanz zu liberalisieren und Konsumenten aus der rechtlichen Grauzone zu holen. Dies bedeutet konkret, dass der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm in privaten Räumlichkeiten straffrei ist, solange es sich um den Eigenbedarf handelt (§ 36 Abs. 1 Nr. KCanG).

Woher kommt das Cannabis, wenn der Erwerb weiterhin reguliert ist?

Die Freude über die Lockerung könnte jedoch schnell getrübt werden, denn der legale Erwerb der Substanz bleibt eine Herausforderung. Der private Anbau ist auf drei Pflanzen begrenzt und die Bildung von Anbauvereinigungen, die eine größere Menge anbauen dürfen, wird erst ab Juli 2024 möglich sein. Dies stellt viele Konsumenten vor das Problem, dass sie, um legal zu konsumieren, entweder selbst anbauen oder auf den Schwarzmarkt zurückgreifen müssen.

Warum könnte der Erwerb von Cannabis problematisch sein?

Hier kommt der § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) ins Spiel, der die Geldwäsche regelt. Dieser Paragraf wurde 2021 wesentlich verschärft und bestraft nun den Umgang mit Gegenständen, die aus jeglicher Art von kriminellen Aktivitäten stammen – unabhängig davon, wie harmlos diese sein mögen. Erwirbt also jemand Cannabis auf dem Schwarzmarkt, selbst innerhalb der legalen Mengenbegrenzungen, könnte er sich ungewollt der Geldwäsche schuldig machen.

Wie wird die Geldwäsche in Bezug auf Cannabis gehandhabt?

Laut § 261 StGB ist jede Person, die einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, erwirbt, besitzt oder verwaltet, strafbar. Da der Schwarzmarkt für Cannabis nach wie vor illegal ist, würde jeder Kauf dort potenziell unter diesen Tatbestand fallen. Dies umfasst nicht nur große Transaktionen, sondern auch den alltäglichen Erwerb von kleinen Mengen zum Eigenbedarf.

Was bedeutet das für die Praxis?

Angenommen, eine Person kauft regelmäßig kleine Mengen Cannabis bei einem Dealer, dessen Ware illegal angebaut oder importiert wurde. Obwohl der Käufer sich innerhalb der legalen Besitzgrenzen bewegt, könnte er wegen Geldwäsche belangt werden, da das Geld, das er dem Dealer gibt, als Unterstützung seiner illegalen Aktivitäten angesehen werden könnte.

Welche Beispiele verdeutlichen die Anwendung dieser Gesetze?

  1. Fallbeispiel eines Gelegenheitskäufers: Eine Person kauft einmalig 10 Gramm Cannabis auf einer Party. Selbst diese kleine Menge, erworben unter der Annahme, sie sei legal, könnte zu einer Anklage wegen Geldwäsche führen, wenn bekannt ist, dass die Ware illegalen Ursprungs ist.
  2. Fallbeispiel eines regelmäßigen Konsumenten: Ein regelmäßiger Konsument kauft monatlich 40 Gramm für den Eigenbedarf. Trotz Einhaltung der Mengenbeschränkungen des KCanG, macht sich der Konsument potenziell strafbar wegen Geldwäsche, sollte das Cannabis vom Schwarzmarkt stammen.
  3. Fallbeispiel eines Anbauvereinsmitglieds: Ein Mitglied einer Anbauvereinigung verkauft überschüssiges Cannabis aus dem legalen Anbau an Dritte. Hier könnte, je nach Umständen, eine strafrechtliche Relevanz entstehen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass alle Pflanzen legal angebaut wurden.

Was sollten Betroffene tun?

Personen, die Cannabis konsumieren möchten, sollten sich sehr genau über die Herkunft ihrer Ware informieren und idealerweise den legalen Anbau abwarten oder selbst in kleinen Mengen anbauen. Bei Unklarheiten über die rechtlichen Aspekte ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen.

Fazit

Die neue Regelung zur Cannabis-Teillegalisierung bringt viele Herausforderungen mit sich, insbesondere durch die verschärfte Geldwäschegesetzgebung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtliche Praxis entwickelt und ob weitere Anpassungen im Gesetz vorgenommen werden, um die Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Regelungen zu lösen.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Christian Keßler

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