Der verdeckte Ermittler – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Das Betäubungsmittelgesetz
Im Betäubungsmittelstrafrecht können ganz empfindliche Strafen drohen. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist strafbar und kann gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Handeltreiben ist dabei jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Nebstdem gehört das Handeltreiben zu den Delikten, bei denen mehrere natürliche Handlungen durch den Tatbestand des Gesetzes zu einer (Bewertungs-)Einheit verknüpft werden. Die Bewertungseinheit erfasst alle Betätigungen, die sich auf den Umsatz desselben Betäubungsmittels richten.
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2020 (3 StR 417/19) mit der Frage beschäftigen, ob es der Annahme eines verdeckten Handeltreibens entgegensteht, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat.
Der verdeckte Ermittler
Ein verdeckter Ermittler ist ein Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt. Der verdeckte Ermittler darf unter dieser Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
Zur Aufklärung von Straftaten dürfen verdeckte Ermittler gem. § 110a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs begangen worden ist.
Zudem dürfen verdeckte Ermittler zur Aufklärung von Verbrechen eingesetzt werden, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr zur Wiederholung besteht (§ 110a Abs. 1 S. 2 StPO). Gleichwohl ist der Einsatz nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Im hiesigen Fall boten die bandenmäßig handelnden Angeklagten einem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, über mehrere Monate mehrfach jeweils ernsthaft und verbindlich an, zehn Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% aus den Niederlanden zum Preis von 33.000 € pro Kilogramm zu liefern. Das Geschäft konnte in drei von vier Fällen nicht durchgeführt werden. Dennoch hielten die Angeklagten am Geschäft fest, sodass es schließlich zur Übergabe kam. Unmittelbar nach der Übergabe wurden die Angeklagten festgenommen.
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen.
Die beschriebenen Verkaufsangebote werden, da sie sich jeweils auf denselben Güterumsatz bezogen, jedoch zu einer Bewertungseinheit verbunden, wie auch der Bundesgerichtshof feststellte. Sie beruhten auf dem zu Beginn verabredeten Plan der Angeklagten, dem Kaufinteressenten eine einheitliche – noch zu liefernde – Menge von zehn Kilogramm Kokain zu verschaffen. Diesen Entschluss gaben sie zu keinem Zeitpunkt auf (und fassten ihn mithin nicht etwas neu), denn sie waren nach dem Scheitern der vereinbarten drei Lieferungen jeweils weiterhin an der Durchführung des Kokaingeschäfts interessiert.
Dementsprechend stellte der Bundesgerichtshof fest, dass im hiesigen Fall nur eine einheitliche Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt.
Ferner führte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass es der Annahme eines Handeltreibens nicht entgegensteht, dass es sich bei dem vermeintlichen Kaufinteressenten um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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