Der Verkehrsunfall - Fragen und Antworten rund um die Regulierung

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Die tägliche Praxis zeigt, dass es rund um die Regulierung eines Verkehrsunfalls erheblichen Beratungsbedarf der Unfallbeteiligten gibt. Dabei wird deutlich, dass es oftmals gilt, mit Vorurteilen, falschen Informationen der Versicherer etc. umgehen zu müssen. Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei? Muss ich Angaben zum Unfallhergang machen? Wie verhalte ich mich gegenüber dem eigenen Versicherer? Welche Ansprüche habe ich gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer? Ein kurzer Überblick soll helfen, sich im Dschungel der Unfallregulierung zurechtzufinden und erste Fragen zu klären.

1. Angaben am Unfallort

Immer wieder ist zu beobachten, dass der Unfallbeteiligte dazu neigt, am Unfallort sich gegenüber der Polizei erklären zu wollen, vermutlich deshalb, weil er meint, so seine Unschuld am Unfall beweisen zu müssen. Grundsätzlich gilt, dass ein Unfallbeteiligter am Unfallort lediglich Angaben zu seiner Person machen muss. Andernfalls würde er sich ggf. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Ferner gilt, dass - sofern er als Beschuldigter einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Betracht kommt - keine Angaben zur Sache machen muss. Probleme gibt es oftmals mit dem eigenen Haftpflichtversicherer, wenn der Unfallbeteiligte noch am Unfallort - schriftlich oder mündlich - seine Schuld einräumt. Allerdings gilt auch hier, dass den Angaben später in einem etwaigen Verfahren nur geringer Beweiswert zukommt.

2. Verschuldensfrage

Immer wieder schätzen die Unfallbeteiligten die Verschuldensfrage falsch ein. Auch bei klassischen Unfallsituationen, wie den Auffahrunfällen oder Missachtung der Vorfahrt, kann ein Mitverschulden des Unfallgegners gegeben sein. Hier sollte frühzeitig durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Verkehrsunfallakte genommen werden, um die Verschuldensfrage zu prüfen. Lassen Spuren am Unfallort auf ein Mitverschulden des Unfallgegners schließen? Wie ist die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision? Lassen die Beschädigungen an den Fahrzeugen auf eine überhöhte Geschwindigkeit oder gar eine Provokation des Unfalls schließen?

3. Versicherungsleistungen

Wird der Kaskoversicherer in Anspruch genommen, sieht sich der Versicherer oftmals mit Serviceleistungen konfrontiert, die ihn misstrauisch machen. Meint es der Versicherer gut mit mir oder möchte er Geld sparen? Viele Versicherer bieten günstigere Prämien an, sofern der Versicherungsnehmer sich bereit erklärt, die Reparatur in sogenannten Vertragswerkstätten durchführen zu lassen. Hat er jedoch diese Einschränkung nicht, stellt sich immer wieder die Frage, ob er eine Vertragswerkstatt des Versicherers akzeptieren muss oder auch durch eine markengebundene Werkstatt reparieren lassen kann. Hier sind das Alter, die Laufleistung und die Historie des Fahrzeugs von entscheidender Bedeutung.

4. Spätere Beschwerden

Immer wieder klagen Unfallbeteiligte erst später über Beschwerden und es ist zu beobachten, dass diese nicht in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gebracht werden. Typische Beschwerden nach einem Auffahrunfall sind Schwindel, Schmerzen im Hals-/Nackenbereich oder Unwohlsein, allesamt Hinweise auf eine Distorsion der HWS. Der Unfallbeteiligte sollte bei Auftreten der Symptome einen Arzt aufsuchen und sich die Diagnose bestätigen lassen.

5. Materielle Schäden

Welche materiellen Schäden kann ein Unfallbeteiligter geltend machen? Die Schadenspositionen sind vielfältig. Zu denken ist in erster Linie an den Fahrzeugschaden, aber auch an andere Schadenspositionen, wie Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, Nutzungsausfallentschädigung oder der Haushaltsführungsschaden. Kann der Unfallbeteiligte vom Versicherer angehalten werden, zur Schadensminimierung ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen (sog. Interimsfahrzeug)? Welche Fahrzeugklasse hat der Unfallbeteiligte bei einem Mietwagen zu wählen? Die Fragen sind zu komplex, um in dieser Kürze beantwortet werden zu können. Anhand der Fragestellung soll jedoch deutlich werden, dass oftmals Schadenspositionen übersehen werden oder aber Unfallbeteiligte, falsch oder nicht beraten, Fehler machen und später auf den Kosten sitzen bleiben.

6. Fahrzeugschaden

Ähnlich verhält es sich beim eigentlichen Fahrzeugschaden. In welcher Höhe ist dieser erstattungsfähig? Ist es sinnvoll, einen Sachverständigen zu beauftragen? Kann der Unfallbeteiligte fiktiv abrechnen? Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Unfallbeteiligte trotzdem reparieren lassen und was hat er dabei zu beachten? Oftmals ersetzen die Versicherer lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, weil dieser oftmals geringer ist als die Reparaturkosten. Zu beobachten ist insoweit, dass der Wiederbeschaffungswert vom Versicherer zu gering angesetzt wird. Gegebenenfalls kann es für den Unfallbeteiligten erheblich günstiger sein, den Schaden selbst zu reparieren, die Reparatur dem Versicherer nachzuweisen und dann auf Gutachtenbasis abzurechnen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Versicherer unter Umständen noch die Möglichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und das von der Rechtsprechung geforderte Integritätsinteresse dadurch nachzuweisen, dass er das Fahrzeug noch für mindestens weitere sechs Monate selbst nutzt.

7. Kostenverteilung

Unwissenheit herrscht auch immer wieder bei den Kosten. Zu nennen sind hier die Gebühren für den Rechtsanwalt und den Sachverständigen. Zu ersetzen sind diese grundsätzlich nach der Haftungsquote. Hat also der Unfallgegner den Unfall verschuldet, hat auch er bzw. der Haftpflichtversicherer diese Kosten zu übernehmen.


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