Der Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung wegen krimineller Lebensführung
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Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn durch eine erneute Tat zum Ausdruck kommt, dass der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung nicht verändert hat.
Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde durch das Oberlandegericht Frankfurt am Main wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung des Rests der Freiheitstrafe, abzüglich der bereits in dieser Angelegenheit erlittenen Untersuchungshaft, wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von fünf Jahren festgelegt. Dazu wurde ein Bewährungshelfer zur Verfügung gestellt.
Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Verstöße gegen die ihm auferlegten Weisungen wurde die Bewährungszeit vom Oberlandesgericht auf sechs Jahre verlängert.
Innerhalb dieses Bewährungszeitraums wurde der Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Zur Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2024 – StB 42/24 (OLG Frankfurt a.M.)
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Oberlandesgericht ein. Diese sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 57 Abs. 5 S. 1, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat. Nach § 57 (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe) Abs. 5 S. 1 gelten §§ 56f und 56g StGB entsprechend.
Durch die Begehung der Betäubungsmittelstraftaten hat der Verurteilte erkennen lassen, dass sich die Erwartung, welche der Strafaussetzung zu Grunde lag, nicht erfüllt hat. Nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB muss in diesem Kontext eine neue Prognose aufgestellt werden. Ein Widerruf der Bewährung wegen neuer Taten ist zulässig, sofern in den aktuellen Lebensumständen des Verurteilten, unter Berücksichtigung möglicher positiven Veränderungen nach Begehung einer neuen Tat, ersichtlich wird, dass er seine kriminelle Lebensführung nicht verändert hat.
Eine Strafaussetzung ist auf die Erwartung vollständiger Straffreiheit zurückzuführen. Aus diesem Grund müssen die frühere und neue Tat keinen kriminologischen Zusammenhang haben oder nach Art und Schwere miteinander zu vergleichen sein. Weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzessystematik liefern für eine solche Einschränkung einen Anlass. Schon der Wortlaut der allgemeinen Vorschriften des § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Strafaussetzung zur Bewährung und des § 57 Abs. 1 und 2 StGB zur Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe stellt ganz allgemein auf die Erwartung ab, dass der Verurteilte keine Straftaten begehen wird.
Dies gilt auch vorliegend für die einschlägige Regelung des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Auch Sinn und Zweck der Norm, der Berichtigung der ursprünglich günstigen Kriminalprognose und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, sprechen nicht für eine einschränkende Auslegung dieser.
Die Erwartung künftiger Straffreiheit werde durch jede neue Tat infrage gestellt, somit auch durch solche, welche mit der ursprünglichen Tat nicht zusammenhängen. Die gegenteilige Auffassung, welche für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einen kriminologischen oder inneren Zusammenhang zwischen der früheren und in der Bewährungszeit begangenen Straftat erfordert, werde dem Regelungsgefüge im Gesetz nicht gerecht.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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