Deutsch-türkischer Erbfall – welches Recht kommt zur Anwendung?

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Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Für alle anderen Vermögenswerte gilt das türkische Recht. 

Maßgeblich für die Anwendung deutschen Erbrechts in Bezug auf den unbeweglichen Nachlass, der sich in Deutschland befindet, ist § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929. Für den beweglichen Nachlass gilt das türkische Recht. Aufgrund dieser nicht mehr zeitgemäßen Reglung kommt es zu einer Spaltung des Nachlasses. Dies macht die erbrechtliche, aber auch familienrechtliche Situation sehr kompliziert.

Weiter bedeutet die, auch nur teilweise Anwendung des türkischen Rechts, für den Überlebenden Ehepartner, dass sich dessen gesetzlicher Erbteil nicht um ein Viertel erhöht. Denn nach den maßgeblichen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB oder eine Erhöhung des Erbteils in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sowohl bei einer erb- als auch bei einer güterrechtlichen Qualifikation nicht erfüllt. 

Das türkische Recht kennt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht. Somit können die nach türkischem Recht in Betracht kommenden Güterstände auch nicht im Wege einer Ersetzung dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt werden. Da es nach türkischem Recht an einer erbrechtlichen Lösung für den Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners fehlt.

Damit in diesen Konstellationen Streit vermieden werden kann, ist es dringend erforderlich hier entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies sollte durch einen Ehevertrag oder eine erbrechtliche Lösung geschehen, die hier auch die Beendigung des Güterstands durch den Tod berücksichtigt.


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