Deutsche-Bank-Kunden können noch bis Juni 2016 durch die Ausübung des Widerrufes viel Geld sparen

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Deutsche-Bank-Kunden können ihre Verträge noch bis Juni 2016 widerrufen

Die Deutsche Bank belehrt ihre Kunden bei dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen im Jahre 2003 mehrfach falsch. Dadurch, dass die Deutsche Bank in ihren Widerrufsbelehrungen eigene Formulierungen benutzt, verstößt die Deutsche Bank gegen die gesetzlichen Vorlagen. Im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber nämlich eine Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bei dem Abschluss von Verbraucherdarlehen gewisse Textbausteine benutzten müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Folge ist, dass bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen.

Betroffene Kunden der Deutschen Bank können durch den „Widerrufsjoker“ eine sehr viel Geld sparen

Kunden der Deutschen Bank haben in dieser Konstellation momentan die Möglichkeit, sehr viel Geld zu sparen. Dies liegt daran, dass die Banken im Falle einer Kündigung des Darlehensvertrages durch den Verbraucher das Recht haben, eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung von dem Verbraucher zu verlangen. Diese ist dazu da, um die ausbleibenden Leistungen im Falle einer vorzeitigen Kündigung auszugleichen. Eine sog. „Umschuldung“ ist in einem solchen Fall dann meisten wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Im Falle eines Widerrufes ist die rechtliche Lage jedoch anders. Die Verbraucher können den Vertrag widerrufen, ohne dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen.

Zudem sind die alten Darlehensverträge meist noch mit sehr hohen Zinsen belastet. Bei einem Widerruf können falsch belehrte Kunden der Deutschen Bank durch die aktuell sehr niedrigen Zinsen Beträge bis zu einem dreistelligen Bereich sparen.

Die Deutsche-Bank-Kunden werden falsch über die Widerrufsfolgen belehrt

Die Kunden des Kreditinstitutes Deutsche Bank werden nur einseitig über die Erstattung von Zahlungen belehrt. Diese Belehrung ist deswegen falsch, da diese keine Auskunft darüber gibt, dass auch die Bank regelmäßig einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist.

Gemäß der gesetzlichen Vorschriften §§ 357 Abs. 1 und 286 Abs. 3 BGB beträgt die Rückerstattungsfrist 30 Tage und beginnt mit Abgabe der Willenserklärung des widerrufenden Verbrauchers. Der Verbraucher könnte aus dem Fehlen der Belehrung über die Zahlungsverpflichtungen der Bank schließen, dass diese 30-tägige Pflicht für die Kreditinstitute nicht bestehen würde. Dies führt dazu, dass der Verbraucher über die Rückzahlungsfrist der Bank im Unklaren bleibt.

Der Rechtsprechung zur Folge, ist es jedoch ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat: Die Deutsche Bank hätte also in ihrer Widerrufsbelehrung klarstellen müssen, dass die Rückzahlungsverpflichtung – gegenseitig – also auch durch die Bank zu erfüllen ist. Diese Information wird für den Verbraucher als entscheidend angesehen, das Widerrufsrecht überhaupt auszuüben.

Verbraucher sollten sofort handeln und ihr Widerrufsrecht gegenüber der Deutschen Bank ausüben

Den betroffenen Kunden der Deutschen Bank wird sofortiges Handeln ans Herzen gelegt. Dies liegt daran, dass das sog. „ewige Widerrufsrecht“ nicht mehr lange besteht.

Dies liegt daran, dass die schwarz-rote Koalition im Januar eine Gesetzesänderung in den Bundestag eingebracht hat. Dieser ist ab 1. April gültig und beschränkt das Widerrufsrecht im Falle einer falschen Belehrung der Verbraucher durch die Kreditinstitute auf ein Jahr und 14 Tage. Für alle vor dem 1. April geschlossenen Darlehensverträge zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut greift die neue Regelung jedoch erst am 21. Juni 2016 ein.

Betroffene Kunden sollten demnach schnellstens handeln, und das bestehende Widerrufsrecht ausüben, um damit eine Menge Geld zu sparen.

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen – erfolgreich Vertrag bei der Sparkasse Bremen widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der Sparkasse Bremen auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten