Untersuchungshaft von Jugendlichen im Jugendstrafrecht

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Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht: Bestimmungen und Handlungsmöglichkeiten

Die Verhängung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche ist im Jugendstrafrecht deutlich strenger reguliert als im Erwachsenenstrafrecht. Der Gesetzgeber betrachtet die Untersuchungshaft als schwerwiegenden Eingriff in die Rechte Heranwachsender und setzt deshalb besonders hohe Hürden für diese Maßnahme.

Voraussetzungen für Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafverfahren müssen, ähnlich wie im Erwachsenenstrafrecht, zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein, damit Untersuchungshaft angeordnet werden kann:

  1. Es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen.
  2. Es muss ein Haftgrund vorliegen, wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Eine wichtige Besonderheit im Jugendstrafrecht ist die deutlich strengeren Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft. Dies ist besonders relevant, da die Untersuchungshaft gerade für Heranwachsende einen schwerwiegenden Eingriff darstellt.

Gesetzliche Vorgaben im Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält in § 72 spezielle Vorgaben für die Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren:

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gründlich zu beachten, da die Untersuchungshaft eine erhebliche Belastung für Jugendliche darstellt.
  • Vorrang haben mildere Maßnahmen wie die Unterbringung in einem Heim.
  • Für Beschuldigte unter 16 Jahren gelten nochmal verschärfte Voraussetzungen: Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr ist hier nur erlaubt, wenn der Jugendliche sich dem Verfahren bereits entzogen hat oder keinen festen Wohnsitz besitzt.

Vorgehen der Strafverteidigung

Für Strafverteidiger ergibt sich daraus die Möglichkeit, gezielt gegen einen Haftbefehl vorzugehen:

  • Sie können prüfen, ob die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht die Verhältnismäßigkeit korrekt geprüft und begründet haben.
  • Sofern dies nicht der Fall ist, können sie erfolgreich Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen.
  • Für Beschuldigte unter 16 Jahren können Strafverteidiger argumentieren, dass die Voraussetzungen für Fluchtgefahr nicht erfüllt sind.

Verhalten nach Vollzug des Haftbefehls

Jugendliche, gegen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, stehen unter enormem Druck. Häufig machen sie dann den Fehler, ohne anwaltliche Betreuung Aussagen zu tätigen, die sich im Verfahren als fatal erweisen können. Stattdessen ist es ratsam, die Aussage zu verweigern und umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Berlin zu kontaktieren. Dieser kann dann:

  • Die aktuelle Situation mit dem Verhafteten erörtern
  • Die Ermittlungsakte studieren
  • Den Haftbefehl eingehend prüfen

Auf dieser Grundlage lässt sich zielgerichtet gegen den Haftbefehl vorgehen und die Interessen des Mandanten bestmöglich vertreten.

Kontakt

Wenn Sie Fragen zum Jugendstrafrecht haben oder Unterstützung bei Ihrem Fall benötigen, kontaktieren Sie gerne unseren Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Berlin. Unsere Experten beraten Sie kompetent und setzen Ihre Interessen engagiert durch.

Auch bei Verdacht auf Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist es ratsam, umgehend einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Berlin einzuschalten. Wir kennen die besonderen Vorgaben des Jugendstrafrechts und können gezielt gegen einen Haftbefehl vorgehen. Lassen Sie sich bei einer Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren am besten von einem erfahrenen Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin beraten. Wir unterstützen Sie kompetent dabei, Ihre Rechte zu wahren und die Interessen Ihres Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Foto(s): Johannes von Rüden

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