Deutsche und spanische Gesellschaftsorgane im Vergleich
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In Spanien und Deutschland gibt es unterschiedliche Organe zur Leitung und Verwaltung von Gesellschaften, die zwar ähnliche Aufgaben haben, sich jedoch in ihrer Struktur unterscheiden. Für diesen Beitrag soll deshalb ein Vergleich zwischen den Gesetzen angestellt werden.
Für die spanische Sociedad Anónima (S.A.) existiert nach dem einschlägigen Gesetz, dem Ley de Sociedades de Capital (LSC), das Organ „Administrador“. Dieser ist für die strategische und operative Führung der S.A. verantwortlich und vertritt die Gesellschaft nach außen. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im spanischen Recht durch das Ley de Sociedades de Capital (LSC), insbesondere in Artikel 232, geregelt. In der Regel ist der Administrador auch Teil des Verwaltungsrats (Consejo de Administración), der die Gesellschaftsführung überwacht.
Nach deutschem Recht ist die S.A. mit der Aktiengesellschaft (AG) zu vergleichen. Dem Administrador steht dabei der Vorstand gegenüber. Dieser hat in einer deutschen AG ähnliche Aufgaben, ist jedoch in der Regel ein Kollegialorgan, das aus mehreren Mitgliedern besteht, und wird von einem Aufsichtsrat kontrolliert, wie in den §§ 76 ff. des Aktiengesetzes (AktG) festgelegt.
Wendet man sich der spanischen Sociedad Limitada (S.L.) zu, die mit einer GmbH verglichen werden kann, existiert hier im LSC das Organ „Administrador“, das die Gesellschaft leitet und rechtlich vertritt. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person sein und trägt – wie bei der S.A. – die Verantwortung für die tägliche Geschäftsführung, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und die Vertretung der Gesellschaft nach außen.
Zusätzlich findet sich im LSC für die spanische S.L. das Organ „Gerente“. Dieser ist ebenfalls für die operative Leitung der Gesellschaft zuständig. In vielen Fällen kann der Gerente auch gleichzeitig der Administrador der Gesellschaft sein, muss es aber nicht unbedingt. Im Unterschied zum Administrador trägt der Gerente jedoch keine Verantwortung nach außen.
Vergleichbar zu diesen beiden Organen ist der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, dessen Rolle durch das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), insbesondere §§ 6 und 35, geregelt wird. Das deutsche Gesetz kennt dabei eine Trennung zwischen Gerente und Administrador nicht. Zudem bestehen Unterschiede in den rechtlichen Rahmenbedingungen und spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Gesellschaftsform.
Zusätzlich findet sich im LSC der „Director“ für spanische Gesellschaften, der oft für die operative Leitung eines spezifischen Geschäftsbereichs verantwortlich ist. Dies entspricht einem Bereichsleiter in Deutschland, der ähnliche Aufgaben in der Führung einzelner Abteilungen oder Bereiche übernimmt. In Deutschland ist die Position des Bereichsleiters nicht spezifisch gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich lediglich aus der internen Organisation und den Weisungen der Geschäftsführung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, obwohl die Funktionalitäten der Organe in Spanien und Deutschland vergleichbar sind, die Einzelheiten, Struktur und Terminologie, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Regelungstiefe der einschlägigen Gesetze, unterschiedlich behandelt werden.
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