Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers in Österreich im Überblick
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Der Geschäftsführer einer GmbH trägt eine umfassende Verantwortung, die viele Bereiche abdeckt. Nachfolgend sind die zentralen Pflichten aufgeführt, die entweder gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag geregelt sind:
Vertretung und Geschäftsführung
Der Geschäftsführer repräsentiert die Gesellschaft sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Zu seinen Aufgaben gehört die Leitung der geschäftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Buchhaltung und der Erstellung des Jahresabschlusses.
Berichtspflichten und Generalversammlung
Jahresabschlüsse sowie Lageberichte müssen den Gesellschaftern vorgelegt werden. Zudem hat der Geschäftsführer ordentliche Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten. Außerordentliche Versammlungen sind erforderlich, wenn es das Interesse der Gesellschaft verlangt, beispielsweise bei einem Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals.
Für wesentliche Entscheidungen ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, und alle Geschäftsvorfälle müssen dokumentiert werden.
Treuepflicht und Vertraulichkeit
Ein Geschäftsführer unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der GmbH und deren Gesellschaftern. Er ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, ihren Zweck zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die ihr schaden könnten. Vertrauliche Informationen der Gesellschaft sind in jedem Fall zu schützen.
Geschäftsabschlüsse im eigenen Interesse oder zugunsten Dritter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Wettbewerbsverbot
Der Geschäftsführer darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter keine Geschäfte im gleichen Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung tätigen. Der Gesellschaftsvertrag kann Ausnahmen vorsehen, die jedoch widerruflich sind.
Zusammenarbeit im Kollegialorgan
Innerhalb des Unternehmens agieren Geschäftsführer in der Regel als Kollegialorgan, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag erlaubt eine Einzelgeschäftsführung. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Geschäftsführer Widerspruch einlegen, über den die Gesellschafter letztlich entscheiden.
Insolvenz- und Firmenbuchpflichten
Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Änderungen in der Gesellschaft oder im Gesellschafterbestand müssen zudem im Firmenbuch eingetragen werden.
Personal- und Organisationsverantwortung
Der Geschäftsführer ist für die Einrichtung eines effektiven Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems (IKS) verantwortlich. Auch das Personalmanagement und die Führung einer Liste der Beschäftigten fallen in seinen Zuständigkeitsbereich.
Haftung des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstehen. Darüber hinaus haftet er bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, insbesondere in Krisensituationen oder im Fall einer Insolvenz, die bestimmte Maßnahmen erfordern.
Fazit: Die Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers in Österreich
Die vielfältigen Pflichten eines Geschäftsführers setzen sowohl umfassende rechtliche Kenntnisse als auch organisatorische Fähigkeiten und eine hohe Sorgfalt voraus. Eine Missachtung dieser Pflichten kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Professionelle Beratung zum Unternehmensrecht bzw. Gesellschaftsrecht ist hier wichtig.
Anwalt Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des Gesellschaftsrechts und Wirtschaftsrechts.
Weitere Informationen unter shb-law.at
Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.
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