Dicht aufgefahren, Lichthupe? Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Auf der Autobahn sind Fahrer häufig mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs. Der eine fährt z.B. eher gemütlich und wagt nur hin und wieder ein Überholmanöver, während der andere gern mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Spur unterwegs ist. Gerade bei solchen Überholaktionen des „Gemütlichen“ treffen die beiden Fahrertypen mitunter aufeinander – der eine fühlt sich ausgebremst und signalisiert bei geringem Abstand mit der Lichthupe, dass der andere doch wieder auf die rechte Spur wechseln möge, während sich jener bedrängt fühlt und wegen Nötigung Strafanzeige erstattet.


Ab wann ist Auffahren, Ausbremsen, Lichthupe usw. strafbar?

Ein Abstandsverstoß ist per se keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit, das Setzen der Lichthupe oder das Betätigen der Hupe kann als Warnsignal sogar angebracht sein. Entscheidend für die Nötigung im Sinne von § 240 StGB ist, dass der Täter dem Opfer vorsätzlich seinen Willen aufzwingen und dieses zudem weitere Folgen befürchtet, wenn es sich diesem Willen nicht beugt. An dieser Stelle ist für jeden Fall zu prüfen, wie massiv die Handlung gewesen ist und wie diese dem Täter nachgewiesen werden kann. Hatte das Opfer etwa begründete Todesangst, kann die Strafbarkeit vorliegen, anders, wenn vor dem Spurwechsel nach recht nur einmal kurz aufgeblendet worden war.


Wie fällt die Strafe aus?

Ein Ersttäter hat lediglich eine Geldstrafe von meist 30 bis 60 Tagessätzen, aber auch die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) und ein meist dreimonatiges Fahrverbot zu befürchten. Bei Wiederholungstätern kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (ggf. auf Bewährung) verhängt werden, zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist ab sechs Monaten.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!


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