Die Anforderungen an eine wirksame Versetzung

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Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung muss der Inhalt der vertraglichen Regelungen mittels Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Es muss hierbei festgestellt werden, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. Die Versetzung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Diese erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei welcher alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 

Der Arbeitgeber hat selbst zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Er muss hierfür nicht erst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären. Er überschreitet seinen Ermessenspielraum erst dann, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. Die Verletzung von Anhörungspflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD lässt die Wirksamkeit der Versetzung unberührt.

Tatbestand war der Streit der beiden Parteien über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der im Jahre 1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern (6 und 13 Jahre alt) zum Unterhalt verpflichtete Kläger stand seit Juli 1998 mit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis als Orthopädietechniker. Das durchschnittliche Einkommen des Klägers belief sich zuletzt auf 2.958,30 Euro brutto. Die Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden pro Woche, wobei ein flexibles Arbeitszeitmodell mit Gleitzeiten zwischen 07:30 Uhr und 18:00 Uhr und Kernzeiten von Montag bis Freitag.

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