Die Anhörung im Bußgeldverfahren – was ist zu tun?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Wer eine Ordnungswidrigkeit (Tempo-, Rotlicht-, Abstandsverstoß usw.) begangen hat, muss die Gelegenheit erhalten, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Mit der Anhörung gemäß § 55 OWiG soll der Betroffene seinen persönlichen und ggf. wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen, da diese für die Bemessung der Geldbuße wichtig sein können. Zugleich soll aber auch der Sachverhalt aufgeklärt werden.


Angaben auf dem Anhörungsbogen korrekt? Nicht ausfüllen! Es besteht keine Aussagepflicht!

Ausschließlich personenbezogene Angaben müssen getätigt werden, also Name, Anschrift, Geburtsort und Nationalität. Hier müssen fehlerhafte Daten korrigiert werden und der Anhörungsbogen dann zurückgeschickt werden.


In der Regel ist der Bußgeldbehörde die Identität des Betroffenen bekannt und wenn die Daten auf dem Anhörungsbogen zutreffen, muss nicht reagiert werden, da der Betroffene ein umfangreiches Schweigerecht hat. Eine Frist zur Rücksendung des Anhörungsbogens kann ignoriert werden, ohne nachteilige Folgen befürchten zu müssen. Der Bußgeldbescheid ergeht auch ohne Reaktion. Empfehlenswert ist es, Akteneinsicht zu beantragen, um frühestmöglich mit der Bußgeldbehörde kommunizieren zu können, um etwa die Festsetzung eines drohenden Fahrverbotes ggf. vermeiden zu können.


Aus dem Schweigen des Betroffenen darf im Übrigen nicht dessen Fahrereigenschaft abgeleitet werden, die Bußgeldbehörde muss hier entsprechend ermitteln (in der Regel geschieht dies durch Abgleich von Fotos der Messung und aus der Führerscheinakte).


Angehörige müssen nicht belastet werden!

Wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts müssen nahe Verwandte, Ehegatten, Verlobte oder verschwägerte Personen nicht benannt werden. Wer nicht gefahren ist, sollte dann lediglich klarstellen, dass er nicht der Fahrer ist, dies auf dem Anhörungsbogen vermerken und diesen dann auch zurücksenden.


Vorsicht: niemals einen falschen Fahrer angeben!

Wer auf dem Anhörungsbogen jedoch falsche Angaben tätigt, etwa eine andere Person als Fahrer, um selbst etwa Punkte zu vermeiden, kann wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB bestraft werden.


Anhörungsbogen muss nicht auf Recht, einen Verteidiger zu befragen, hinweisen - Einschaltung dennoch sinnvoll!

Auch wenn § 55 Abs. 2 OWiG es der Bußgeldbehörde erlaubt, nicht auf die Möglichkeit, einen rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten, hinzuweisen, ist dieser Schritt aus Gründen der Waffengleichheit zu empfehlen. Nach Akteneinsicht können das bereits Beweisanträge gestellt werden, ohne dass auf den Erlass des Bußgeldbescheides gewartet werden müsste.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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