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Umweltbundesamt: Anhörung wegen Ordnungswidrigkeit aus ElektroG/BattG

  • 4 Minuten Lesezeit

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Derzeit versendet das Umweltbundesamt zahlreiche Anhörungsbögen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das ElektroG oder BattG. Es handelt sich dabei um eine Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG, § 163 a StPO).

Umweltbundesamt als zuständige Behörde für Verstöße gegen das ElektroG

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde, welche bei Verstößen gegen das ElektroG Bußgelder gem. § 45 ElektroG verhängen kann. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 100.000 € betragen.

Vorwurf eines Verstoßes gegen das ElektroG

Hauptvorwurf des Umweltbundesamts ist das Anbieten oder Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, wenn der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, § 45 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 i. V. m. § 6 ElektroG.

Gem. § 6 Absatz 1 ElektroG muss sich ein Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bei der zuständigen Behörde registrieren lassen, bevor er diese Geräte in den Verkehr bringt. Vertreiber dürfen Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten, vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 ElektroG. Neben einem Bußgeld durch das Umweltbundesamt droht einem Verletzer auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. entsprechende gerichtliche Schritte, da ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht auch gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt:

OLG München zu ElektroG: Verstoß gegen Registrierungspflicht stellt Wettbewerbsverstoß nach UWG dar.

Das Umweltbundesamt teilt auf seiner Website selbst mit, dass es konsequent gegen Verletzer des ElektroG vorgehen will:

„Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen Stiftung elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) stellen.

Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die Stiftung EAR automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen Stiftung EAR unter https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der Stiftung EAR. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.“

Vorwurf eines Verstoßes gegen das BattG

Auch das Batteriegesetz sieht in § 22 BattG zahlreiche Bußgeldvorschriften vor. Danach handelt bspw. ordnungswidrig, wer

  • Batterien entgegen bestehender Verkehrsverbote in den Verkehr bringt.
  • Batterien in den Verkehr bringt, ohne dies zuvor gem. § 3 Absatz 3 BattG angezeigt zu haben.

Aber auch zahlreiche weitere Vorschriften des Batteriegesetzes sind bußgeldbewehrt. Eine ausführliche Übersicht, welche Pflichten Hersteller und Vertreiber von Batterien zu beachten haben, haben wir hier zusammengestellt:

BattG: Pflichten nach dem Batteriegesetz – darauf müssen Hersteller und Vertreiber achten

Auch Photovoltaik-Module (PV-Module) betroffen

Die Registrierungspflicht nach ElektroG betrifft auch Hersteller und Vertreiber von Photovoltaik (PV-Modulen). Diesem Thema haben wir einen gesonderten Artikel gewidmet:

Die Pflichten für Hersteller von Photovoltaik-Modulen (PV-Modulen) nach ElektroG / Anwalt ElektroG

Vorgehen bei einer Anhörung des Umweltbundesamts

Erhält ein Vertreiber oder Hersteller von Batterien oder Elektro- und Elektronikgeräten einen entsprechenden Anhörungsbogen, sollte man richtig reagieren. Zunächst muss der konkrete Vorwurf auf Sachverhaltsebene in Erfahrung gebracht und aufgearbeitet werden. Sodann ist es ratsam, dem Umweltbundesamt entsprechend zu antworten und zugleich die Wogen zu glätten. Bei Missachtung des Anhörungsbogens wird nach Aktenlage entschieden, was meist nachteilig für den Betroffenen ist. Den Ablauf eines solchen Verfahrens haben wir hier beschrieben:

Umweltbundesamt: hohe Bußgelder wegen Verstößen gegen das BattG und ElektroG

Mittlerweile führt das Umweltbundesamt auch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Mengenmitteilungspflichten gem. § 27 Absatz 1 Nr. 1 ElektroG:

Mengenmitteilungspflichten: Umweltbundesamt verschickt Anhörungen wegen Verstößen

Spezialist für ElektroG

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf die Beratung und Vertretung zu Fragen rund um das ElektroG spezialisiert. Hierzu gehört neben dem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen Verletzer des ElektroG auch die Vertretung Betroffener in einem Bußgeldverfahren vor dem Umweltbundesamt. Neben den Fragen des ElektroG bearbeiten wir auch zahlreiche Angelegenheiten aus dem BattG.

Gerne beraten wir Sie bundesweit schnell und effektiv!

Weitere Informationen halten wir hier für Sie bereit:

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß gegen ElektroG und BattG


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitenrecht, Umweltrecht, Wettbewerbsrecht

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