Veröffentlicht von:

Die Arbeit des Ausländers in Kroatien

  • 5 Minuten Lesezeit

Der Ausländer kann in Kroatien aufgrund der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder aufgrund der Bescheinigung der Arbeitsanmeldung arbeiten, aber er kann nur die Tätigkeiten ausüben, für die er die genannten Papiere bekommen hat. Ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder Bescheinigung der Arbeitsanmeldung können in Kroatien nur die Ausländer arbeiten, die eine ständige Aufenthaltserlaubnis haben.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

  • Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ist eine einmalige Genehmigung mit der dem Ausländer der vorläufige Aufenthalt einschließlich Arbeit in der Republik Kroatien erlaubt wird und die frühere Arbeits- und Geschäftsgenehmigungen umfasst.
  • Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhält der Ausländer für die Zeit, die notwendig ist um die Arbeit zu erledigen bzw. für die im Arbeitsvertrag oder einem anderen entsprechenden Vertrag festgelegte Zeit, aber höchstens für 1 Jahr.
  • Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung kann aufgrund der Jahresquote und ohne Berücksichtigung der Jahresquote ausgestellt werden.

a) aufgrund der Jahresquote - wird sie dem Ausländer ausgestellt, der folgendes  beilegen muss:

  • den Arbeitsvertrag, bzw. eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsvertrags oder einen entsprechenden Arbeitsnachweis,
  • einen Nachweis über die erworbene Qualifikation und Eignung des Ausländers,
  • den Nachweis über die Eintragung der Handelsgesellschaft, Filiale, Vertretung, des Gewerbes, der Genossenschaft oder der Institution in Kroatien (nicht älter als 6 Monate)
  • ein ausgefülltes Antragsformular für die Genehmigung (Formular 9a)
  • Konsulatsgebühren wenn er den Antrag bei der zuständigen diplomatischen Vertretung - dem Konsulat der Republik Kroatien stellt, oder 20,00 Kuna Gebührenmarken wenn er den Antrag in der Republik Kroatien stellt.

b) ohne Berücksichtigung der Jahresquote - kann sie ausgestellt werden

1. den täglichen Migranten unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,

2. Ausländern, die Schlüsseltätigkeiten in Handelsgesellschaften, Filialen und Vertretungen ausüben, wenn

  • der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna beträgt
  • in der Handelsgesellschaft, der Filiale oder der Vertretung der ausländischen Handelsgesellschaft mindestens 3 kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten, außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
  • sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik
  • Wenn mehrere Ausländer Schlüsseltätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber ausüben, kann die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt werden, wenn:
  • pro jeden ausländischen Mitarbeiter mindestens 5 kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
  • der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft, bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna beträgt
  • ihr Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik

3. den Ausländern, die im Rahmen eines internen Transfers der Beschäftigten innerhalb der Handelsgesellschaften und der übrigen unbedingt notwendig Beschäftigten versetzt wurden. Diese Ausländer bekommen die Genehmigung ausnahmsweise für eine Frist von 2 Jahren, sofern die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nicht für eine kürzere Zeit beantragt wurde.

4. dem Ausländer der in der eigenen Handelsgesellschaft arbeitet oder in der Handelsgesellschaft in der er mehr als 51% der Anteile besitzt oder im eigenen Gewerbe, wenn

  • er bei der Gründung der Handelsgesellschaft oder des Gewerbes mindestens 200.000,00 Kuna eingebracht hat,
  • mindestens 3 kroatische Staatsbürger beschäftigt sind,
  • sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien im Vorjahr,
  • die Handelsgesellschaft bzw. das Gewerbe nicht mit Verlust arbeitet
  • er einen Nachweis über die bezahlten Steuern und Sozialabgaben in der Republik Kroatien bringt.

5. dem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit es ist, für oder im Namen eines ausländischen Arbeitgebers Dienstleistungen zu erbringen, der kein Recht auf eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Mitgliedsstaat hat, wenn der Dienstleister bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist, und die entsprechenden Qualifikationen besitzt, und der ausländische Arbeitgeber einen Vertrag mit der Handelsgesellschaft bzw. dem Gewerbe in Kroatien abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass es sich um eine besondere Art von Dienstleistungen im Bereich der hoch entwickelten Technologie handelt und dass die Dienstleistungen für die Republik Kroatien von Interesse sind,

6. Grund- und Oberschullehrern, die in den Schulen Unterricht in der Sprache und Schrift der nationalen Minderheiten halten,

7. Profisportlern oder im Sport Beschäftigten, die in der Republik Kroatien arbeiten,

8. Künstlern, die in kulturellen Institutionen in der Republik Kroatien arbeiten,

9. Ausländern, die ein Arbeitsverhältnis bei ausländischen Genossenschaften eingegangen sind, die in Kroatien und noch mindestens 3 Staaten als ausländische Genossenschaften registriert sind,

10. Ausländern, die Stiftungsmitglieder von Vertretungen ausländischer Stiftungen und Fundationen sind, die im Register der Vertretungen ausländischer Stiftungen und Fundationen in Kroatien eingetragen sind,

11. Ausländern, die aufgrund des Mobilitätsprogramms junger Menschen arbeiten, das die Republik Kroatien in der Zusammenarbeit mit anderen Staaten durchführt.

12. wissenschaftlichen Forschern und Ausländern, die an wissenschaftlichen, lehr-wissenschaftlichen oder anderen Forschungs-Arbeitsplätzen bei wissenschaftlichen juristischen Personen beschäftigt werden,

13. Professoren, den Muttersprachlern von Fremdsprachen, Lektoren und anderen Lehrkräften, die an den kroatischen Hochschulen oder registrierten Schulen für Fremdsprachen Unterricht halten.

Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Berücksichtigung der jährlichen Quote erhält der Ausländer, der dem Antrag folgendes beilegt

  • den Arbeitsvertrag, bzw. eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsvertrags oder einen anderen diesbezüglichen Vertrag,
  • einen Nachweis über die erworbene Qualifikation und Eignung des Ausländers,
  • den Nachweis über die Eintragung der Handelsgesellschaft, Filiale, Vertretung, Gewerbe, Genossenschaft oder der Institution in der Republik Kroatien (nicht älter als 6 Monaten)
  • die Erklärung über die Berechtigung der Beschäftigung des Ausländers. Diese muss die Daten über die Fachkenntnisse, die Qualifikationen und die Arbeitserfahrung des Ausländers enthalten und aus welchem Grund der Arbeitsplatz  nicht mit kroatischen Arbeitskräften besetzt werden kann.
  • ein Farbphoto Größe 35X45mm
  • ein ausgefülltes Antragsformular für die Genehmigung (Formular 9a)
  • Konsulatsgebühren wenn er den Antrag bei der zuständigen diplomatischen Vertretung - dem Konsulat der Republik Kroatien, oder 20,00 Kuna Gebührenmarken, wenn er  den Antrag in der Republik Kroatien stellt.

Die Bestätigung der Arbeitsanmeldung

Die Ausländer die jährlich 90, 60 oder 30 Tage arbeiten werden, müssen vor dem Arbeitsanfang von der zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle eine Bestätigung über die Arbeitsanmeldung an dem Ort ihrer Tätigkeit einholen. Aufgrund dieser Bestätigung kann der Ausländer für denselben Arbeitgeber oder Dienstleistungsempfänger auf dem ganzen Gebiet der Republik Kroatien arbeiten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Savin Vaic

Beiträge zum Thema