Die Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz

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Gemäß § 53 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. 


Ausweisung ist nicht gleich Abschiebung

Die Ausweisung ist zunächst lediglich der Verwaltungsakt, mit welchem dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht entzogen und er zur Ausreise verpflichtet wird. Ob es in der Folge dann auch zu einer Abschiebung kommt, ist eine andere Frage. Es gibt Fälle, in denen ein Ausländer zwar ausgewiesen wird, eine Ausreise aber trotzdem nicht möglich ist. In solchen wird eine Duldung erteilt. Nur, wenn es keinen Duldungsgrund gibt und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, kann eine Abschiebung stattfinden.


Welche Gründe gibt es für eine Ausweisung?

§ 53 AufenthG enthält 3 Tatbestände, aufgrund derer eine Ausweisung möglich ist:

 - Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

 - Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder

 - Gefährdung erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.


Liegt eine solche Gefahr oder Gefährdung vor, spricht man von einem sogenannten „Ausweisungsinteresse“. Im § 54 AufenthG sind sodann Tatbestände aufgeführt, bei denen das Ausweisungsinteresse „schwer“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG) oder sogar „besonders schwer“ (§ 54 Abs. 1 auf das Gesetz) zu bewerten ist.

 

Gibt es Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen?

Dem Ausweisungsinteresse kann ein sogenanntes Bleibeinteresse gegenüberstehen. Bleibeinteressen sind alle persönlichen Belange des betroffenen Ausländers, die dafür sprechen, dass der Ausländer sein Aufenthaltsrecht behalten soll. § 55 AufenthG regelt Tatbestände, bei denen das Bleibeinteresse „insbesondere schwer“ (§ 55 Abs. 2 AufenthG) oder „besonders schwer“ (§ 55 Abs. 1 AufenthG) wiegt.

 

Wie läuft das Verfahren zur Ausweisung ab?

Stellt die Ausländerbehörde fest, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegen könnte, wird der betroffene Ausländer dazu angehört. Er erhält ein sogenanntes „Anhörungsschreiben“. In diesem Brief wird dem Ausländer zum einen mitgeteilt, aus welchen Gründen die Ausländerbehörde ihn ausweisen möchte. Zum anderen erhält der Ausländer die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, seine Sicht der Dinge darzustellen und darzulegen, welche Bleibeinteressen seiner Meinung nach vorliegen. hierzu wird der Regel eine Frist gesetzt.

Nach Ablauf der Frist trifft die Ausländerbehörde eine Entscheidung. Wenn sie der Meinung ist, dass die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen überwiegen, erlässt sie den Ausweisungsbescheid. Falls das Bleibeinteresse als wichtiger gewertet wird, wird das Verfahren eingestellt und der Ausländer behält sein Aufenthaltsrecht.

 

Welche Möglichkeiten gibt es im Verfahren zur Ausweisung?

Welche Möglichkeiten man als Betroffener hat, hängt vom Stand des Verfahrens ab.


1. Liegt noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vor, kann versucht werden, diese zu beeinflussen, indem Ausführungen zu den Bleibeinteressen gemacht werden. Zu berücksichtigen ist hier alles, was einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Das kann vor allem sein:


 - Bindung an die Bundesrepublik Deutschland (z.B. Geburt im Inland, mehrjähriger Aufenthalt, unbefristetes Aufenthaltsrecht usw.),

 - familiäre Bindung (Eltern, Ehegatten, Kinder in der Bundesrepublik),

 - mangelnde Bindung an das Heimatland (z.B. Verlust der Kenntnisse der Sprache des Heimatlandes, keine Familie im Heimatland usw.)

 

2. Hat die Ausländerbehörde bereits einen Ausweisungsbescheid erlassen, kann dagegen Klage erhoben werden (in manchen Bundesländern ist auch ein Widerspruch möglich). Wichtig ist hier, rasch zu handeln, weil die Klage gegen die Ausweisung nur innerhalb der Klagefrist möglich ist. In diesem Klageverfahren wird sodann gerichtlich überprüft, ob die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses richtig bewertet hat. 

 

In jeder Lage des Verfahrens ist es sinnvoll, anwaltliche Unterstützung zu suchen. Dies stellt sicher, dass alle Bleibeinteressen berücksichtigt werden.

 

Welche Folgen hat eine Ausweisung?

Die Ausweisung hat die Folge, dass der Betroffene sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert. Hinzu kommt eine Titelerteilungssperre. Diese Titelerteilungssperre kann, je nach Schwere des Ausweisungsinteresses, bis zu 20 Jahren gelten. In der Regel wird mit der Ausweisung auch die Abschiebung angedroht, für den Fall, dass der betroffene Ausländer die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlässt.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/@punchbrandstock/

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