Die Auszahlung einer Lebensversicherung: Steuerfreiheit oder Besteuerung mit Kapitalertragsteuer nach § 20 EStG.

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1. Einführung

Das Thema der Besteuerung von Lebensversicherungen ist ein komplexes und wichtiges Feld im Bereich der persönlichen Finanzplanung und Steuergesetzgebung und hat insbesondere durch steuerliche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren an Brisanz gewonnen. 

Es berührt sowohl individuelle finanzielle Entscheidungen als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die diese Entscheidungen beeinflussen. 

Lebensversicherungen dienen nicht nur als Instrument der Risikoabsicherung, sondern auch als Mittel zur Vermögensbildung und Altersvorsorge.  Und vor allem für letzteres ist es von großer Bedeutung, ob der Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung noch mit Steuer belastet wird.

Die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen ist in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt und unterscheidet sich maßgeblich danach, ob es sich um Verträge handelt, die vor oder nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden – sogenannte Altverträge und Neuverträge. 

Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Verständnis der steuerlichen Implikationen, die mit Lebensversicherungen verbunden sind.

Hierauf soll nachfolgend eingegangen werden.


2. Besteuerung des Auszahlungsbetrags aus Lebensversicherungen nach EStG

Die Besteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungen in Deutschland richtet sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um Altverträge oder Neuverträge handelt.

a. Altverträge

Altverträge sind Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge gelten besondere steuerliche Regelungen:

  • Steuerfreiheit: Die Erträge aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind in der Regel bei Auszahlung steuerfrei. Dies gilt, wenn die Versicherung eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hatte und die Auszahlung in einem Betrag erfolgt.
  • Rentenform: Wird die Leistung in Form einer Rente ausgezahlt, muss der Ertragsanteil versteuert werden.

b. Neuverträge

Neuverträge sind Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Für diese gelten andere steuerliche Regelungen:

  • Steuerpflicht: Die Erträge aus solchen Lebensversicherungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Dies umfasst Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (sofern nicht die Rentenzahlung gewählt wird) und Kapitalversicherungen mit Sparanteil.
  • Abgeltungssteuer: Die Besteuerung erfolgt in der Regel mit der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Sonderfall und Ausnahme:

Nur die Hälfte der Erträge ist steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung 

  • in einem Betrag
  • bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und
  • die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Ausnahme für Neuverträge mit Abschluss nach dem 31.12.2011 = 62. Lebensjahr; § 52 Abs. 28 S. 7 EStG) erfolgt und
  • der Todesfallschutz mindestens 50 % der Beitragssumme (für Verträge nach dem 31.03.2009)
    (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 S. 8 EStG) umfasst.

Leistungen aus einer Risikolebensversicherung sind grundsätzlich einkommensteuerfrei.


3. Fazit

Die (nachträgliche) Besteuerung von Lebensversicherungen in Deutschland zeigt deutlich, wie steuerrechtliche Regelungen die finanzielle Planung beeinflussen können. 

Während Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile genießen bzw. gar nicht besteuert werden, unterliegen Neuverträge ab 2005 einer differenzierteren und in der Regel strengeren Besteuerung. 

Dies spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider, einerseits langfristiges Sparen zu fördern und andererseits eine angemessene Besteuerung der Erträge aus diesen Versicherungen sicherzustellen. Für Versicherungsnehmer ist es daher von großer Bedeutung, die steuerlichen Aspekte ihrer Lebensversicherungsverträge zu verstehen und bei der Planung ihrer finanziellen Zukunft zu berücksichtigen. Dies hat insbesondere Einfluss auf die Ausübung eines Wahlrechts (Sofortauszahlung oder Rentenzahlung).

Angesichts der Komplexität der Materie ist es ratsam, bei spezifischen Fragen professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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