Die Betriebsprüfung in landwirtschaftlichen Betrieben
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Landwirtschaftliche Betriebe stehen aufgrund ihrer spezifischen Strukturen besonders im Fokus der Finanzämter. Da die landwirtschaftliche Branche durch Naturabhängigkeit, Saisonalität und schwankende Erträge geprägt ist, besteht für das Finanzamt häufig ein erhöhter Klärungsbedarf. Ein Mittel zur Sicherstellung der korrekten und vollständigen Besteuerung sind sogenannte Betriebsprüfungen, welche sich auf alle Sachverhalte beziehen können, die für die korrekte Besteuerung erforderlich sind
Häufig resultieren Betriebsprüfungen aus dem Verdacht, dass Landwirte einen Teil ihrer Produkte „schwarz“ verkaufen oder dass Zusatzeinnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert werden. Gerade, wenn die angegebenen Einkünfte nicht oder gerade so ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann dies den Verdacht wecken, dass nicht deklarierte Zusatzeinnahmen existieren oder dass Produkte außerhalb der offiziellen Buchführung verkauft werden.
Ein weiterer Grund für eine Betriebsprüfung kann in der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb wurzeln. Da Einkünfte aus der Landwirtschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen, ist es entscheidend, die korrekte Einkommensart zu bestimmen. Fehlerhafte Zuordnungen können gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine Betriebsprüfung ist für landwirtschaftliche Betriebe eine herausfordernde, aber bewältigbare Aufgabe. Rechtzeitige Vorbereitung und die Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten sind dabei der beste Schutz vor negativen Folgen.
1. Grundlagen der Betriebsprüfung
Eine Betriebsprüfung, ist eine umfassende Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens oder eines Selbstständigen durch die Finanzbehörden. Diese Prüfung findet in der Regel direkt beim Steuerpflichtigen vor Ort statt, wodurch sie sich von den Prüfungen „vom Schreibtisch aus“ innerhalb des Finanzamts unterscheidet. Ziel der Betriebsprüfung ist es, die Richtigkeit der Steuererklärungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Einkünfte ordnungsgemäß deklariert und besteuert werden.
Gesetzliche Grundlage der Betriebsprüfung
Die rechtliche Basis für Betriebsprüfungen ist in Deutschland in der Abgabenordnung (AO) verankert. § 193 AO regelt, dass Betriebsprüfungen bei Unternehmen jeglicher Art durchgeführt werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung erforderlich ist. § 194 AO beschreibt den Umfang der Prüfungen und erläutert, welche Steuerarten und welche Prüfungszeiträume im Fokus stehen.
Die wesentlichen Ziele der Betriebsprüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Damit alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt werden, muss die korrekte Erfassung der steuerpflichtigen Einkünfte sichergestellt sein.
- Aufdeckung von Steuerhinterziehungen oder Fehlern: Betriebsprüfungen sollen sicherstellen, dass bewusstes oder unbewusstes Fehlverhalten erkannt wird.
- Klärung steuerlich zweifelhafter Sachverhalte: Bei komplizierten steuerlichen Fragen oder Unklarheiten soll die Prüfung zur Rechtsklarheit beitragen.
Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf, die im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt werden müssen. Im Vergleich zu Industrie- oder Handelsunternehmen stehen hier spezifische steuerliche und wirtschaftliche Gegebenheiten im Vordergrund, die spezielle Kenntnisse der Prüfer erfordern.
Beispiele für spezifische Prüfungsschwerpunkte:
- Bewertung von Grund und Boden: In landwirtschaftlichen Betrieben spielt der Besitz und die Nutzung von Grundstücken eine zentrale Rolle. Die Bewertung dieser Flächen hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung.
- Tierhaltung und Produktionszyklen: Die Besteuerung von Einkünften aus der Viehhaltung erfordert eine genaue Erfassung der Bestände sowie der Ein- und Verkaufsdaten.
- Subventionen und Fördermittel: Landwirtschaftliche Betriebe profitieren oft von staatlichen Förderungen und Subventionen, deren steuerliche Behandlung ein zentraler Punkt der Prüfung sein kann.
- Besonderheiten der Buchführung: Kleinere landwirtschaftliche Betriebe können von vereinfachten Methoden der Gewinnermittlung, wie der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), Gebrauch machen. Größere Betriebe hingegen müssen umfassende Jahresabschlüsse erstellen.
Beispiel: Ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet 100 Hektar Anbaufläche für Getreide und betreibt zusätzlich eine Milchviehhaltung. Während der Betriebsprüfung wird kontrolliert, ob die Einnahmen aus dem Verkauf der Ernte sowie die Milchproduktion korrekt verbucht und besteuert wurden. Zudem wird geprüft, ob staatliche Subventionen ordnungsgemäß angegeben wurden.
2. Der Ablauf einer Betriebsprüfung
Die Prüfungsanordnung
Die Betriebsprüfung beginnt formal mit der sogenannten Prüfungsanordnung. Diese wird vom zuständigen Finanzamt schriftlich erlassen und dem Steuerpflichtigen zugestellt. Sie enthält wichtige Angaben, die den Umfang und den Ablauf der Prüfung definieren. Der Steuerpflichtige soll vor Beginn der Prüfung darüber informiert werden, welche Steuerarten, Zeiträume und speziellen Sachverhalte geprüft werden. Der Prüfungsumfang darf während der Prüfung nur erweitert werden, wenn dies sachlich begründet ist und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird.
Inhalt der Prüfungsanordnung:
- Name des Prüfers
- Zeitraum der Prüfung (welche Jahre geprüft werden)
- Steuerarten, die geprüft werden (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer)
- Datum des Prüfungsbeginns
Die rechtliche Grundlage für diese Anordnung bildet § 196 AO. Steuerpflichtige haben im Normalfall kein Recht, eine Betriebsprüfung abzulehnen. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Prüfung zu verschieben oder aufzuschieben.
Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Prüfungsbeginn soll eine angemessene Vorbereitungszeit von zwei bis vier Wochen liegen, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und organisatorische Vorbereitungen zu treffen.
Sonderfall: Unangekündigte Kassen-Nachschau
Seit 2018 hat das Finanzamt mit der Kassen-Nachschau ein zusätzliches Instrument erhalten, um unangekündigt Betriebe zu prüfen. Diese Nachschau kann sich schnell zu einer umfassenden Betriebsprüfung entwickeln, insbesondere wenn bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten entdeckt werden. Die Nachschau bezieht sich hauptsächlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, die Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Falls ein Landwirt während der Kassen-Nachschau nicht kooperiert oder Mitwirkungspflichten verletzt, kann unmittelbar eine umfassendere Außenprüfung angeordnet werden. Hierfür ist jedoch eine schriftliche Prüfungsanordnung erforderlich. In vielen Fällen haben Steuerprüfer dieses Dokument aber bereits bei der Kassen-Nachschau dabei.
Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
Die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung ist entscheidend, um mögliche Unklarheiten oder Konflikte mit den Prüfern zu vermeiden. Der Steuerpflichtige sollte im Vorfeld sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und geordnet vorliegen.
Zu den wichtigsten Unterlagen gehören:
- Steuererklärungen der letzten Jahre,
- Buchführungsunterlagen (Kassenbücher, Jahresabschlüsse, EÜR),
- Belege zu Subventionen und Fördermitteln,
- Grundstücksnachweise und Pachtverträge,
- Rechnungen und Belege zu Betriebsausgaben (z. B. Saatgut, Dünger, Maschinenkosten).
Durchführung der Prüfung
Die Betriebsprüfung vor Ort erfolgt meist in mehreren Stufen:
- Erörterungsgespräch: Zu Beginn der Prüfung wird der geplante Ablauf mit dem Steuerpflichtigen besprochen. Hier können auch Fragen zum Prüfungsumfang geklärt werden.
- Sichtung der Unterlagen: Der Prüfer analysiert alle vorgelegten Unterlagen und Belege. Dabei wird insbesondere auf Unstimmigkeiten, fehlende Angaben oder unklare Buchungen geachtet.
- Fragen und Erläuterungen: Während der Prüfung können Fragen an den Steuerpflichtigen oder dessen Berater gestellt werden.
- Betriebsbesichtigung: Ein Betriebsrundgang ist ein obligatorischer Teil jeder Prüfung. Dabei verschafft sich der Steuerprüfer einen Überblick über die betrieblichen Gegebenheiten, Wirtschaftsgüter und Prozesse.
Beispiel: Der Prüfer prüft im Betrieb des Landwirts nicht nur die Verkaufsunterlagen der letzten Ernten, sondern besichtigt auch die vorhandenen Lagerhallen, um den dortigen Bestand mit den buchhalterischen Angaben abzugleichen.
Tipp: Begleiten Sie den Prüfer bei diesem Rundgang und stellen sicher, dass alle wesentlichen Wirtschaftsgüter im Betrieb vorhanden sind.
Die Betriebsprüfung sollte nicht unnötig lange dauern und den normalen Geschäftsbetrieb möglichst wenig beeinträchtigen. Wenn die Prüfung unangemessen lange dauert, kann der Steuerpflichtige eine Beschleunigung beantragen.
Tipp: Wenn die Betriebsprüfung unterbrochen wird, sei es unangekündigt oder ohne nachvollziehbaren Grund, sollten die Alarmglocken läuten! Nicht selten kommt der Betriebsprüfer dann bei seinem nächsten Besuch mit der Steuerfahndung.
Was wird bei der Betriebsprüfung kontrolliert?
Bei der Prüfung von landwirtschaftlichen Betrieben liegt der Fokus auf spezifischen Einnahmen, Ausgaben und Geschäftsvorfällen. Besonders relevant sind:
- Gesellschaftsverhältnisse
- Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge, insbesondere zwischen dem Betriebsleiter und dessen Ehepartner oder Familienangehörigen
- Grundstücksgeschäfte
- Finanzanlagen, Beteiligungen und Wertpapiere
- Überdurchschnittlich hohe Lohn- oder Materialrechnungen, insbesondere wenn in der entsprechenden Zeit auch private Baumaßnahmen oder Renovierungen stattfanden
- Eigenverbrauch von landwirtschaftlichen Produkten
Die Betriebsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle im Rahmen der Prüfung gewonnenen Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, gesetzliche Vorschriften sehen dies ausdrücklich vor. Dieses Recht schützt sensible betriebliche und persönliche Daten.
Abschlussbesprechung
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt eine Abschlussbesprechung, in der die wichtigsten Ergebnisse mitgeteilt werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, Einwände oder Erklärungen zu den vorläufigen Feststellungen vorzubringen.
Ein detaillierter Prüfungsbericht wird erstellt und dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt. Sollte es zu steuerlichen Korrekturen kommen, können diese in einem geänderten Steuerbescheid umgesetzt werden.
3. Mögliche Folgen einer Betriebsprüfung
Steuernachzahlungen und Strafzahlungen
Stellt der Prüfer fest, dass bestimmte Einkünfte nicht korrekt versteuert wurden, kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen. Je nach Schwere der Feststellungen sind auch Straf- oder Verspätungszuschläge möglich.
Tipp: Wenn die Betriebsprüfung ergibt, dass Nachzahlungen gefordert werden, der Steuerpflichtige jedoch nachweisen kann, dass diese finanziell nicht tragbar sind, kann ein Antrag auf Steuererlass oder Billigkeitsmaßnahmen gestellt werden. Die Finanzverwaltung kann unter bestimmten Umständen von der Erhebung der Steuer ganz oder teilweise absehen.
Strafrechtliche Konsequenzen
In gravierenden Fällen von Steuerhinterziehung drohen neben steuerlichen Nachforderungen auch strafrechtliche Konsequenzen. Gemäß § 370 AO kann Steuerhinterziehung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden. Die Strafhöhe richtet sich nach dem Ausmaß der hinterzogenen Steuern und der Schwere des Verschuldens.
Beispiel: Ein Landwirt hat bewusst Einnahmen aus dem Verkauf von Ernteerträgen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben. Die Betriebsprüfung deckt auf, dass über mehrere Jahre hinweg erhebliche Steuerbeträge hinterzogen wurden. Neben der Steuernachzahlung wird ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet, das zu einer Geldstrafe führt.
Auswirkungen auf staatliche Förderungen
Landwirtschaftliche Betriebe erhalten häufig Subventionen oder Förderungen von Bund, Ländern oder der EU. Eine Betriebsprüfung kann auch Auswirkungen auf diese Förderungen haben, insbesondere wenn falsche Angaben gemacht wurden.
Beispiel: Ein Betrieb hat Flächenstilllegungsprämien der EU bezogen. Während der Prüfung stellt sich heraus, dass die angegebenen Flächengrößen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies führt dazu, dass ein Teil der Prämien zurückgefordert wird.
4. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige ist gesetzlich verpflichtet, bei der Betriebsprüfung mitzuwirken, um einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten. Zu den zentralen Pflichten gehören:
Bereitstellung von Unterlagen
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Prüfer alle steuerlich relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen:
- Bücher und Aufzeichnungen: Alle Geschäftsbücher, Journale und Konten.
- Geschäftspapiere: Rechnungen, Verträge, Lieferscheine etc.
- Sonstige Unterlagen: Alle Dokumente, die für die Besteuerung von Bedeutung sein könnten.
Diese Unterlagen müssen vollständig, geordnet und lesbar sein. Bei elektronischer Buchführung sind die Daten in maschinell auswertbarer Form bereitzustellen.
Auskunftserteilung
Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer erforderliche Auskünfte erteilen. Dies umfasst:
- Erläuterung von Geschäftsvorfällen: Klärung von Buchungen und deren Hintergründen.
- Beantwortung spezifischer Fragen: Z. B. zu bestimmten Transaktionen oder Verträgen.
Es ist ratsam, eine oder mehrere sachkundige Auskunftspersonen zu benennen, die dem Prüfer während der Prüfung zur Verfügung stehen. Die Namen dieser Personen sollten aktenkundig gemacht werden.
Datenzugriff
Bei elektronischer Buchführung hat der Prüfer das Recht auf Datenzugriff. Es werden drei Zugriffsarten unterschieden:
- Unmittelbarer Datenzugriff: Der Prüfer greift direkt auf das EDV-System des Steuerpflichtigen zu.
- Mittelbarer Datenzugriff: Der Steuerpflichtige wertet die Daten nach Vorgaben des Prüfers aus und stellt die Ergebnisse zur Verfügung.
- Datenträgerüberlassung: Der Steuerpflichtige übergibt dem Prüfer die relevanten Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger.
Der Steuerpflichtige muss sicherstellen, dass die Daten während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und auswertbar bleiben.
5. Rechte des Steuerpflichtigen
Neben den Pflichten hat der Steuerpflichtige auch verschiedene Rechte, die ihn während der Betriebsprüfung schützen und unterstützen.
Recht auf Verschiebung des Prüfungsbeginns
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Steuerpflichtige eine Verschiebung des Prüfungsbeginns beantragen. Solche Gründe können beispielsweise sein:
- Krankheit des Steuerpflichtigen oder wichtiger Mitarbeiter
- Betriebliche Spitzenzeiten oder andere wichtige Fristen
- Unvorhersehbare Ereignisse, die den normalen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen
Der Antrag sollte schriftlich begründet und so früh wie möglich eingereicht werden.
Rechtliches Gehör
Der Steuerpflichtige hat das Recht, zu allen relevanten Sachverhalten und Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen. Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrens und dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, seine Sichtweise darzulegen. Das rechtliche Gehör umfasst:
- Einsicht in die Prüfungsunterlagen
- Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
- Möglichkeit, Beweise vorzulegen oder zu beantragen
Rechtsbeistand
Der Steuerpflichtige kann sich während der gesamten Betriebsprüfung von einem Rechtsbeistand unterstützen lassen. Der Beistand kann:
- Die Kommunikation mit dem Prüfer übernehmen
- Rechtliche und fachliche Aspekte klären
- Prüfungsfeststellungen kritisch hinterfragen und kommentieren
Es ist empfehlenswert, den Beistand frühzeitig in die Prüfung einzubinden, um Fehler zu vermeiden und die Interessen des Steuerpflichtigen optimal zu vertreten.
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Steuerpflichtige hat das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Prüfung stehen. Dazu zählen:
- Berichte des Betriebsprüfers
- Schriftliche Feststellungen und Protokolle
- Ermittlungsgrundlagen, auf denen die Prüfungsfeststellungen beruhen
Das Einsichtsrecht ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die Nachvollziehbarkeit der Prüfungsmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlich dagegen vorzugehen.
Dokumentation der Prüfungsergebnisse
Am Ende der Prüfung hat der Steuerpflichtige das Recht auf eine vollständige und transparente Dokumentation der Prüfungsfeststellungen. Diese erfolgt in der Regel in Form eines Prüfungsberichts. Der Bericht muss:
- Die wesentlichen Feststellungen klar und verständlich darlegen
- Alle Beweismittel aufführen, die zu den Feststellungen geführt haben
- Eine Begründung enthalten, wenn Änderungen der Steuerfestsetzung vorgeschlagen werden
Einspruch und Klage
Falls der Steuerpflichtige der Meinung ist, dass die Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht korrekt sind, kann er verschiedene Rechtsbehelfe einlegen. Dazu gehört insbesondere der Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid innerhalb eines Monats. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, besteht die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht zu klagen.
Beispiel: Ein Landwirt erhält nach der Betriebsprüfung einen geänderten Steuerbescheid mit erheblichen Nachforderungen. Er legt Einspruch ein, da er der Meinung ist, dass bestimmte Einnahmen doppelt besteuert wurden. Sollte der Einspruch keinen Erfolg haben, steht der Weg zur Klage offen.
6. Unzulässige Prüfungsmaßnahmen
Die Betriebsprüfer dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dazu zählen:
- Unangemessene Durchsuchungen oder Befragungen
- Einschüchterungen oder Drohungen
- Zwangsmaßnahmen ohne richterliche Anordnung
Wenn der Steuerpflichtige der Ansicht ist, dass unzulässige Maßnahmen ergriffen wurden, kann er sich an die vorgesetzte Behörde wenden oder rechtliche Schritte einleiten.
Fazit
Landwirte sollten sich bewusst sein, dass eine umfassende und ordnungsgemäße Buchführung die beste Grundlage für eine erfolgreiche Betriebsprüfung ist. Durch eine gute Vorbereitung, die Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und ein kooperatives Verhalten während der Prüfung können unnötige Konflikte vermieden werden.
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