Wettbewerbsverbote von Gesellschaftern

  • 3 Minuten Lesezeit

Wird eine Gesellschaft von mehreren Personen gemeinsam gegründet oder tritt jemand als Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, stellt sich früher oder später die Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten für die Gesellschafter. Denn grundsätzlich soll kein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft Konkurrenz machen und damit die übrigen Gesellschafter von den erzielbaren Erlösen ausschließen. In welchem Umfang der Gesellschafter einem Konkurrenzverbot unterliegt, wird durch gesetzliche und vertragliche Wettbewerbsverbote geregelt.

Gesetzliche geregelte Wettbewerbsverbote

Während für die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ein Wettbewerbsverbot explizit in § 112 HGB geregelt ist, folgt das Wettbewerbsverbot für den GmbH-Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, d. h. aus der Pflicht, auf die Interessen seiner Gesellschaft Rücksicht zu nehmen und dieser bzw. seinen Mitgesellschaftern nicht zu schaden. Für die Kommanditisten bestimmt das Gesetz in § 165 HGB ausdrücklich, dass sie dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot aus § 112 HGB nicht unterfallen.

Die gesetzlichen Wettbewerbsverbote wollen verhindern, dass Gesellschafter ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen über die der Gesellschaft und damit auch der Mitgesellschafter stellen. Aus diesem Grund knüpfen die gesetzlichen Wettbewerbsverbote an die Möglichkeiten eines Gesellschafters, auf Geschäftsinterna zugreifen und die Geschäfte der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen zu können, an.

Bei der OHG sind dies sämtliche Gesellschafter, bei der KG zumindest die Komplementäre als persönlich haftende Gesellschafter. Diesen ist nicht nur die geschäftliche Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer gleichartigen Handelsgesellschaft untersagt. Sie dürfen in diesen Bereichen weder für sich selbst noch für andere tätig werden.

Anders ist dies bei der GmbH. Bei der GmbH unterfallen nur diejenigen Gesellschafter dem aus der Treuepflicht folgenden Wettbewerbsverbot, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben und somit die Geschäfte der Gesellschaft beeinflussen können. Diese Möglichkeit zur Einflussnahme haben vornehmlich Mehrheitsgesellschafter und Gesellschafter, die zugleich auch Geschäftsführer der Gesellschaft sind. Ob auch die übrigen Gesellschafter, insbesondere bloße Minderheitsgesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen, kann im Einzelfall streitig sein.

So weit reicht das gesetzliche Wettbewerbsverbot

Die gesetzlichen Wettbewerbsverbote umfassen alle unternehmerischen Tätigkeiten im Handelszweig der Gesellschaft. Dieser wird maßgeblich durch den im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegten Unternehmensgegenstand definiert. Darüber hinaus gilt ein Konkurrenzverbot auch dort, wo die Gesellschaft tatsächlich tätig ist, unabhängig davon, ob dies vom Unternehmensgegenstand gedeckt sein sollte.

Um den Gesellschafter in seiner Berufsfreiheit nicht übermäßig zu beschränken, gilt das Verbot aber grundsätzlich nur dort, wo die Gesellschaft aktuell oder potentiell tätig ist.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Es beginnt mit dem Eintritt in die Gesellschaft und endet mit dem Ausscheiden aus derselben. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen grundsätzlich einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Unabhängig hiervon darf ein Gesellschafter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte der Gesellschaft natürlich auch nach seinem Ausscheiden nicht widerrechtlich verwenden.

Vertragliche Wettbewerbsverbote

Über die gesetzlichen Regelungen zum Wettbewerbsverbot können die Gesellschafter disponieren. So können einzelne oder alle Gesellschafter von einem Konkurrenzverbot befreit werden oder einzelne Gesellschafter, unabhängig von ihren Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung, mit einem Wettbewerbsverbot belegt werden. Auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft können Wettbewerbsbeschränkungen vertraglich vereinbart werden (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Darüber hinaus lassen sich klare Regelungen zur Reichweite des Wettbewerbsverbotes formulieren und damit spätere Zweifelsfragen beseitigen.

Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Wettbewerbsverbote sind die zivil- und kartellrechtlichen Grenzen der Vertragsgestaltung zu beachten. Insbesondere dürfen vertragliche Wettbewerbsverbote nicht gegen die guten Sitten und die Gebote von Treu und Glauben verstoßen. Darüber hinaus müssen sie zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt und als Nebenabrede zur Erreichung des vertraglich verfolgten Hauptzwecks sachlich erforderlich sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Finn Dethleff

Beiträge zum Thema