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„Die Bücherdiebin“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer

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Seit dem 23.04.2015 liegt in meiner Kanzlei eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Die Kanzlei macht mit ihrem Abmahnschreiben Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung an dem preisgekrönten Filmwerk „Die Bücherdiebin“ im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH geltend.

Was ist der Vorwurf der Abmahnung?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft meinem Mandanten vor, er habe den Film „Die Bücherdiebin“ in einer Internettauschbörse anderen Nutzern weltweit angeboten. Dabei gibt die Kanzlei in ihrem Schreiben sowohl die durch einen seiner Dienstleiter ermittelte IP-Adresse an, und auch an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Was sind die Konsequenzen?

Sofern der Vorwurf zutreffend ist, handelt es ich bei dem Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Berechtigung um eine Verletzung der Rechte des Urhebers aus § 19 a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Aus dieser Urheberrechtsverletzung resultieren Ansprüche des Rechteinhabers.

  1. So kann einerseits die unmittelbare Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verlangt werden. Dies wird meistens im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung mit einer sogenannten Unterlassungserklärung gesichert. Eine solche Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer beigefügt. Hier ist jedoch absolute Vorsichtangezeigt. Sie sollten die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterzeichnen. Vielmehr sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. De Frage ist ob Sie überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und wenn ja, wie weit diese gefasst sein muss.
  2. Neben der Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer für die Twentieth Century Fox Entertainment Germany GmbH Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen, welche durch die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer sowie in dem vorgelagerten Auskunftsverfahren entstanden sind. In der Summe liegt die Forderung bei EUR 815,00 für das Anbieten eines Filmwerkes. Hierbei betont die Kanzlei aber, dass dieser Betrag bereits ein Entgegenkommen ist und die Nichteinhaltung der gesetzten Fristen zwangsläufig die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zur Folge haben wird.

In diesem Zusammenhang sollten Sie immer darauf achten, die gesetzten Fristen nicht verstreichen zu lassen. Ohne eine Reaktion ihrerseits laufen Sie die Gefahr, mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage überzogen zu werden.

Oftmals schuldet der Abgemahnte jedoch weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch Zahlung der EUR 815,00!

Ob Sie überhaupt den Ersatz der Aufwendungen und/oder den Schadensersatz schulden, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Von daher ist es jedenfalls empfehlenswert, Ihren Einzelfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und erst dann die nächsten Schritte einzuleiten.

Lassen Sie sich von uns beraten!

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen Anbieten des Filmes „Die Bücherdiebin“ oder eines anderen Filmes oder Serie erhalten haben, nehmen Sie sofort Kontakt zu meiner Kanzlei auf und lassen Sie sich zu den Möglichkeiten in Ihrem Fall beraten. Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Urheberrecht und insbesondere aus unzähligen Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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