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Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO

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Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Weisungen oder Auflagen kann für den Beschuldigten vorteilhaft sein. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn eine Verurteilung ansonsten wahrscheinlich ist. Durch die Einstellung gegen Auflagen kann daher eine Verurteilung vermieden werden. Zwar ist die Einstellung nach § 153a StPO im Gegensatz zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO nicht folgenlos, da dem Betroffenen meist auferlegt wird einen Geldbetrag an eine soziale Einrichtung oder an die Staatskasse zu leisten. Allerdings gilt der Betroffene weiterhin als nicht vorbestraft. Ein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgt nicht. Es gilt daher weiterhin für ihn die Unschuldsvermutung.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen ähneln denen einer Einstellung nach § 153 StPO.

Zum einen ist eine Einstellung nach § 153a StPO nur bei Vergehen möglich. Bei einem Verbrechen ist eine Einstellung nach § 153a StPO ausgeschlossen. Als nächstes ist erforderlich, dass die Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse einer Einstellung nicht entgegenstehen. Dabei spielen insbesondere Vorbelastungen der Betroffenen und die Folgen der Tat eine Rolle.

Neben den genannten Voraussetzungen müssen die Staatsanwaltschaft, der Betroffene und das Gericht der Einstellung zustimmen.


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