Die Eltern müssen ins Heim – was nun, was tun?

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Man schafft es nicht mehr selber mit der Pflege – die Eltern werden älter und kränker. 

jetzt müssen sie ins teure Heim!

Wer bezahlt die Kosten? Renten, Leistungen, Pflegeversicherungen und Vermögen der Eltern reichen nicht aus, um die hohen Kosten für das Heim zu bezahlen. 

Auf zum Sozialamt und Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Doch wird sich das Sozialamt dann bei den Kindern schadlos halten – zuvor wurden die Eltern jahrelang, zeitaufwendig und mühebeladen unter Entbehrungen gepflegt – dann soll man zur Belohnung nun noch für diese bezahlen – geht das?

Ja – auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB – Familienrecht §§ 1601 – 1615 Unterhaltsrecht).

Das Sozialamt kann bei für die Eltern erbrachten Leistungen Rückgriff bei den Kindern nehmen, gemäß Sozialgesetzbuch 12. Buch (Sozialhilfe §§ 85 – 95 SGB XII).

Eine Horrorvorstellung, zumal wenn Sie noch unterhaltspflichtige Kinder haben und gegenüber diesen (vorrangig) zum Unterhalt verpflichtet sind und Lebensentscheidungen (z. B. Kauf Eigentumswohnung oder Familienwohnheim mit entsprechender Verschuldung) getroffen haben.

Was nun?

Ruhe und kühlen Kopf bewahren und schnellstens mit allem Schriftwechsel dazu den Weg zum spezialisierten Anwalt nehmen.

Vorab: Das Sozialamt kann nicht beliebig für die Vergangenheit Unterhalt für die Eltern verlangen, sondern erst ab dem Monat, in welchen Sie den ersten Brief (Rechtswahrungsanzeige) im goldgelben Briefumschlag (diesen bitte unbedingt aufbewahren!) erhalten.

Haben Sie Geschwister, so werden auch diese herangezogen.

Aktuell gilt der monatliche Selbstbehalt für Alleinstehende Kinder von 1.800,00 EUR; bei Ehegatten zusammen 3.240,00 EUR. Wer also mit seinen Nettoeinnahmen diese Beträge nicht überschreitet, wird überhaupt nicht zur Zahlung herangezogen. 

Von Bruttoeinnahmen werden abgezogen gezahlte Steuern und Sozialabgaben auf die Einkünfte wie auch ein prozentualer Freibetrag für Werbungskosten aufgrund Berufstätigkeit.

Der Anwalt wird Ihnen anhand aktuell geltenden Berechnungsvorgaben und Selbstbehalten vorab grob errechnen und einschätzen können, ob und inwieweit das Sozialamt zugreifen wird.

Eine Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Sozial- und Verwaltungsrecht


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