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Elternunterhalt: Sind die Fahrtkosten für regelmäßige Besuche der Eltern im Heim abzugsfähig?

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Diese Frage führt mitunter zu Auseinandersetzungen zwischen Sozialämtern und unterhaltspflichtigen Kindern. Die nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Düsseldorf haben sich in je einer Entscheidung mit dieser Frage befasst, wobei Köln und Düsseldorf jeweils zugunsten der unterhaltspflichtigen Kinder entschieden haben.

Das OLG Köln vertritt den Standpunkt, dass die persönliche Zuwendung im familiären Kontakt zu den Kindern von großer Bedeutung für die Unterhaltsberechtigten ist und die Kosten deshalb anerkannt werden müssen. Von den Kindern können nicht verlangt werden, die Besuche notfalls einzustellen oder die Kosten aus dem Selbstbehalt aufzubringen. Das OLG Düsseldorf geht noch einen Schritt weiter: Die Sozialämter machen Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Nach der gesetzlichen Wertung geht der Unterhaltsanspruch aber von vornherein gar nicht auf das Sozialamt über, soweit dieser Anspruchsübergang eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden. Auch auf die familiären Beziehungen ist Rücksicht zu nehmen. Dieses Rücksichtnahmegebot wird verletzt, wenn der Übergang des Unterhaltsanspruchs im Ergebnis dazu führt, dass die wöchentlichen Besuche eingeschränkt werden müssen oder sich der Unterhaltsverpflichtete über seinen Selbstbehalt hinaus einschränkt. In solchen Fällen seien familiäre Belange nachhaltig berührt, weil der wöchentliche Besuch der Kinder der Erhaltung der familiären Bindung dient.

(Oberlandesgericht Düsseldorf - 27.02.2011 - II-7 UF 99/10, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/II_7_UF_99_10urteil20110227.html)

In den Urteilsgründen werden auch die Fundstellen der beiden Urteile des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf zitiert.

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