Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete muss differenzieren!
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Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) für die Wohnung des Beklagten war anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.
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