Die Erstellung ordnungsgemäßer Zahnarztrechnungen

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Wie kann der Zahnarzt sicherstellen, sein Honorar von Privatpatienten nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung zeitnah zu erhalten?

Zunächst einmal ist darauf zu achten, dass das Honorar fällig gestellt wird. Dazu ist es zwingend erforderlich, eine ordnungsgemäße und vollständige Rechnung zu stellen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Rechnung die in § 10 Abs. 2 GOZ aufgeführten Mindestbestandteile enthält. Fehlt eine notwendige Angabe, wird die Rechnung nicht fällig mit der Folge, dass der Patient noch nicht erfolgreich auf Honorarzahlung verklagt werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Dem Zahnarzt obliegt hier die Pflicht, durch Ermessensausübung den Faktor innerhalb dieses Rahmens zu bestimmen. Das Ermessen wird nicht ausgeübt, wenn der Zahnarzt ohne Berücksichtigung des Einzelfalls seinen Abrechnungen grundsätzlich den 2,3fachen Faktor zugrundelegt. Dies hat dann zur Folge, dass die Honorarforderung insgesamt nicht fällig wird. Mit dieser Begründung wurden bereits Honorarprozesse von Zahnärzten verloren.

Die vorstehenden Grundsätze gelten selbstverständlich auch dann, wenn gewerbliche Abrechnungsstellen mit der Rechnungserstellung beauftragt werden.

Schuldner, die ihre Rechnung auch 30 Tage nach deren Zugang nicht begleichen, geraten nach § 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) automatisch in Verzug. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist allerdings, dass der Schuldner auf diese Folge in der Rechnung gesondert hingewiesen wurde. Es empfiehlt sich daher, die Rechnung standardmäßig mit dem Hinweis zu schließen: "Ich weise darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug geraten". Anders als nach der bis zum 30.04.2000 geltenden Regelung sollte in Rechnungen nicht mehr der Satz: „fällig bis zum ..." aufgenommen werden, da anderenfalls die Frist von 30 Tagen erst nach dem benannten Fälligkeitsdatum zu laufen beginnt. Beispiel: Eine Rechnung, die dem Schuldner am 01.12.2005 zugeht und die kein Zahlungsziel bezeichnet, wird sofort fällig, der Verzug tritt 30 Tage nach Zugang der Rechnung, also am 31.12.2005 ein. Dagegen tritt Verzug bei einer Rechnung, die dem Schuldner zwar am 01.12.2005 zugeht, zur Fälligkeit der Forderung aber den 15.12.2005 benennt, erst am 14.01.2006 ein.

In Streitfällen muss allerdings der Zugang der Rechnung vom Zahnarzt bewiesen werden können, um den automatischen Verzug eintreten zu lassen. Mit Verzugseintritt können z.B. Verzugszinsen verlangt werden. Auch hat der Gläubiger bereits jetzt einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung notwendig gewordene Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Allerdings sollte bei Privatpatienten generell überlegt werden, ob der Zahnarzt gleich von diesem „scharfen Schwert" Gebrauch machen möchte, droht doch ansonsten, den eigentlich Zahlungswilligen künftig als Patienten zu verlieren.


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