Die Geschäftsführerhaftung in der GmbH/UG: Von der Gründungsphase bis zur Insolvenz

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Einleitung: Die Rolle eines Geschäftsführers in einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist mit zahlreichen haftungsrechtlichen Fragestellungen verbunden. In diesem Artikel werden wir Gründerinnen und Gründer über die Geschäftsführerhaftung in verschiedenen Phasen des Unternehmenslebenszyklus informieren, angefangen bei der Gründungsphase bis hin zur Bewältigung einer möglichen Insolvenz.

Haftung in der Gründungsphase: Schon während der Gründung müssen sich die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein. Der Gründungsprozess gliedert sich rechtlich in verschiedene Abschnitte, und die Haftung der Beteiligten variiert in jedem dieser Abschnitte. Vor der Eintragung in das Handelsregister existiert die GmbH/UG rechtlich nicht und wird als Vorgründungsgesellschaft oder Vorgesellschaft betrachtet. In dieser Phase haften die Gesellschafter persönlich für alle Verbindlichkeiten.

Die Vorgesellschaft: Nach dem notariellen Vertrag zur Gründung ändert sich das Haftungsregime erheblich. Die Vorgründungsgesellschaft endet, und die Vorgesellschaft (Vor-GmbH oder Vor-UG) tritt in Erscheinung. Dieses Übergangsstadium kann Wochen oder sogar bis zu einem Jahr dauern und unterliegt dem GmbH-Recht.

Handelndenhaftung nach § 11 Abs.2 GmbHG: Vor der Eintragung im Handelsregister kann die "GmbH i.G." oder die "UG (haftungsbeschränkt) i.G." aktiv werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung für Verbindlichkeiten. Die Handelndenhaftung nach § 11 Abs.2 GmbHG ist hier relevant und beschränkt sich auf eigenes, aktives, rechtsgeschäftliches Handeln.

Geschäftsführerhaftung im laufenden Betrieb: Im laufenden Geschäftsbetrieb lauern verschiedene Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Die Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs.1 GmbHG anwenden, unabhängig von ihren persönlichen Eigenschaften. Eine persönliche Haftung kann gemäß § 43 Abs.2 GmbHG eintreten, wenn dieser Sorgfaltsmaßstab nicht erfüllt wird.

Haftung wegen Zahlungen an Gesellschafter: Die Geschäftsführer sind für den Schutz der Liquidität der Gesellschaft verantwortlich. Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals an Gesellschafter sind untersagt und können gemäß § 43 Abs.3 GmbHG zur Haftung führen. Dies gilt auch für Darlehen an Gesellschafter. Hier sind gerade Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Überentnahmen, Gesellschafterdarlehen, etc. von Bedeutung. Die Fragen hierzu sind sehr komplex und sollten unbedingt unter Einbeziehung rechtlichen Rates angegangen werden.

Durchgriffshaftung wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die Geschäftsführung kann sich strafbar machen, wenn fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden. Dies führt nicht nur zu einem Strafverfahren, sondern auch zu zivilrechtlicher Haftung und Schadenersatzansprüchen.

Haftung wegen Nichtabführung von Steuern: Die Nichtzahlung von Steuern, sei es Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer, führt ebenfalls zu persönlicher Haftung der Geschäftsführung, einschließlich der Säumniszuschläge.

Insgesamt ist die Geschäftsführerhaftung ein komplexes Thema, das sorgfältige Beachtung erfordert, um rechtliche Probleme und persönliche Haftung zu vermeiden. Gründerinnen und Gründer sollten sich daher von Anfang an über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten im Klaren sein und in jedem Fall vorher rechtlichen Rat einholen


Foto(s): Thorsten Klepper

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