Geschäftsführerhaftung wegen der Verletzung von Steuerpflichten in Krise und Insolvenz: Wie vorbeugen?

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1.) Einführung

In der Unternehmensführung sind Krisen und Insolvenzen Zeiten erhöhter Anforderungen und Risiken. Besonders im Bereich der Steuerpflichten kann eine nachlässige oder uninformierte Geschäftsführung schnell zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer selbst aber auch für die Gesellschaft führen. 

Dieser Ratgeber beleuchtet die Haftungsrisiken, denen Geschäftsführer in Krisenzeiten ausgesetzt sind, und bietet Strategien zur Minderung und Vermeidung dieser Risiken.


2.) Der Krisenzeitraum und die erhöhten steuerlichen Geschäftsführungspflichten

Während einer Unternehmenskrise oder im Vorfeld einer Insolvenz verschärfen sich die Anforderungen an die Geschäftsführung erheblich. 

Die Leitung ist verpflichtet, eine lückenlose Buchführung zu gewährleisten, fällige Steuern korrekt zu berechnen und fristgerecht abzuführen. 

In dieser Phase ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, da finanzielle Engpässe nicht zur Vernachlässigung steuerlicher Pflichten führen dürfen.

Für die Geschäftsleitung kann diese Zeit durchaus als "heiße Phase" bezeichnet werden.


3.) Verletzung der steuerlichen Pflichten und Haftung über § 69 AO und deren Geltendmachung gegenüber der Geschäftsleitung

Gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) haften Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Steuern des Unternehmens. 

Diese Haftung tritt insbesondere dann in Kraft, wenn nachweislich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten vorliegt. 

Die Finanzbehörden können in solchen Fällen die Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen, was erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen kann.

In der Praxis erfolgt dies über einen Haftungsbescheid nach § 191 AO direkt gegenüber dem Geschäftsführer.


4.) Haftungserleichterung und Haftungsvermeidung

Es gibt Mechanismen zur Minderung der Haftungsrisiken, wie z.B. den Grundsatz der anteiligen Tilgung, bei dem im Falle knapper Kassen eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger angestrebt wird. Die technisch korrekte Umsetzung dieses Grundsatzes ist in der Praxis jedoch schwierig.

Wichtig ist hierbei eine transparente und gerechte Verteilung der verfügbaren Mittel. 

Zudem kann eine proaktive Kommunikation mit den Finanzbehörden und das Einholen von steuerlichem Rat die Haftung reduzieren. Denn wenn ein Rechtsanwalt und/oder Steuerberater mit an Bord ist, haften diese bzw. deren Haftpflichtversicherungen bei falscher Entscheidung und Umsetzung in dieser Phase.


5.) Spannungsverhältnis zwischen steuerlicher Haftung und gesellschaftsrechtlicher Haftung

Ein besonderes Augenmerk sollte auf das Spannungsverhältnis zwischen der steuerlichen Haftung nach § 69 AO und der gesellschaftsrechtlichen Haftung, beispielsweise gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO), gelegt werden. Während die steuerliche Haftung sich auf die Abgaben bezieht, betrifft die gesellschaftsrechtliche Haftung oft weitergehende Verantwortlichkeiten, die auch die Belange anderer Gläubiger umfassen.

Hier kann durch die Geschäftsleitung ein Spagat notwendig sein, das nur mit fachkundigem Rechtsrat zur Vermeidung einer persönlichen Haftung richtig ausgeführt werden kann.


6.) Vorausschauende Absicherung der Geschäftsleitung

Eine Möglichkeit, das persönliche Risiko der Geschäftsführer zu minimieren, ist der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance). Diese Versicherung bietet einen Schutz vor Haftungsansprüchen, die aus vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlentscheidungen der Geschäftsführung resultieren können.

Zudem ist - wie bereits oben ausgeführt - prinzipiell die Unterstützung von fachkundigen Beratern aus haftungsminimierender Sicht anzuraten.

Ebenso ist für die Geschäftsleitung in solchen Phasen eine umfasssende und proaktive Kommunikation und Dokumentation gegenüber Gesellschaftern, (Mit)Geschäftsführern, Lieferanten etc. potentiell angezeigt.


7.) Fazit

Die Verantwortung der Geschäftsführung in Krisenzeiten und Insolvenz ist immens und erfordert eine sorgfältige und informierte Vorgehensweise, insbesondere im Umgang mit steuerlichen Pflichten. Durch Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, proaktive Maßnahmen und geeignete Absicherungsstrategien können Geschäftsführer das Risiko persönlicher Haftung erheblich reduzieren und somit zur Stabilisierung der Unternehmenslage beitragen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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