Arbeit und Insolvenz

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Ich hatte ja schon in früheren Beiträgen darauf hingewiesen, dass das Arbeitseinkommen ein wesentlicher Bestandteil der Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren darstellt. Daher hat der Gesetzgeber ein starkes Augenmerk auf die berufliche Tätigkeit der Schuldner gelegt. Ein redlicher Schuldner hat grundsätzlich einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen, damit die Gläubiger die Möglichkeit bekommen über das pfändbare Einkommen ihre Forderung befriedigt zu bekommen. Sofern die Schuldner nicht beschäftigt sein sollten, sind sie zur Arbeitsaufnahme – sofern nicht gesundheitliche oder Altersgründe entgegenstehen – verpflichtet.

Daher muss der Schuldner ernsthafte Anstrengungen unternehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Das Ausmaß der Bemühungen, eine ausreichende Arbeitssuche nachweisen zu können, kann nicht allgemein geklärt werden, sondern muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der branchenbezogenen, regionalen und individuellen Umstände beurteilt werden. Insbesondere muss der arbeitslose Schuldner der Bundesagentur für Arbeit registriert sein. Aber das Warten auf eine behördliche Arbeitsvermittlung reicht nicht aus, sondern man muss auch nach einer geeigneten Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt suchen. Dazu gehört Werbung in verschiedenen Medien (Zeitungen, Internet) oder Initiativbewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Da jedoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, können – so der BGH – auch sechs Bewerbungen in sechs Wochen genügen. Ungenügend dagegen sind zwei Bewerbungen in einem Zeitraum von sieben Monaten. Dagegen sprechen auch nicht die zum Teil nicht unerheblichen Kosten, die durch die Bewerbung verursacht werden, wie etwa für Porti, Passfotos und Bewerbungsmappen, denn für diese Kosten erhält man gemäß §§ 45 f. SGB III unterstützende Leistungen, die sich für Bewerbungskosten auf jährlich maximal 250,– EUR belaufen. Man genügt der Obliegenheit auch dann nicht, wenn man sich bloß auf eine vakante Stelle bewirbt oder eine eigene Anzeige schaltet, man muss die Bewerbung vielmehr auch nachhaltig und ernsthaft betreiben. Die hier geschilderten tollen Tricks einiger Schlauberger führen nur zu Obliegenheitsverletzungen und reichen als Bewerbungsbemühungen nicht aus.

Einige ganz schlaue Schuldner bewerben sich schriftlich initiativ mit folgendem Text bei Bauunternehmungen:

  • …schon mein ganzes bisheriges Berufsleben hatte ich den Wunsch Häuser mit meinen eigenen Händen zu bauen. Ich bewerbe mich daher bei Ihnen um eine Anstellung als Maurer. Seit meinem letzten Bandscheibenvorfall bin ich beschäftigungslos und stehe Ihnen daher sofort zur Verfügung.
  • Wieder andere nehmen einmal pro Woche eine Seite eines Bewerbertagebuchs (Arbeitsagentur) und gehen alle Bäckereifilialen in der Fußgängerzone ab und lassen sich dort in der Filiale schriftlich bestätigen, dass man keine freie Stelle hat (Datum, Stempel und Unterschrift der Filialleitung) und schon hat man in einer Stunde seine monatlichen Bewerbungsbemühungen erledigt.  

Dass das in keinem Fall als ausreichend angesehen wird, bedarf keiner Erklärung!


Fortsetzung folgt!

Foto(s): Thorsten Klepper

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