Die Geschäftsordnung eines Betriebsrates unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht

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Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann ein Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen in seiner Geschäftsordnung auch die Bildung anderer Ausschüsse und die von Fachbeauftragten für bestimmte Themen bestimmen.

Es streiten sich vorliegend einzelne Mitglieder des Betriebsrates mit dem (Rest)-Betriebsrat.

Ein 43-köpfiger Betriebsrat ist im Werk U. eines deutschen Automobilherstellers gebildet. Im Betriebsrat sind 34 Mitglieder in der Gewerkschaft IG Metall, 2 sind Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 gehören den unabhängigen Listen UAG 78/Die Unabhängigen sowie der Liste Zentrum Offensive Metaller an. Alle Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit entweder kraft Gesetzes oder faktisch freigestellt.

Der Betriebsrat beschloss schon im Juli 2010 eine Geschäftsordnung, die von der Minderheit vor Gericht angegriffen wurde. Die Parteien verglichen sich vor Gericht, wobei die Minderheit durchsetzen konnten, dass die von ihnen abgelehnten Centerkoordinatoren abgeschafft und vereinbart wurde, dass der Informationsfluss im Betriebsrat verbessert werde.

Im Februar 2012 beschloss der Betriebsrat eine neue Geschäftsordnung, die vorsieht, dass neben den gesetzlichen vorgesehen Fachausschüssen, auch Fachbeauftragte und Koordinationsausschüsse eingerichtet werden.

Die Minderheit sieht in der Einführung der Koordinationsausschüsse und der Fachbeauftragten eine Wiedereinführung, der durch den gerichtlichen Vergleich ja gerade abgeschafften Centerkoordinatoren durch die Hintertür. Die Minderheit meint, dass mit den Koordinationsausschüssen Substrukturen innerhalb des Betriebsrats geschaffen worden seien, die gesetzwidrig seien.

Diese Mitglieder klagen daher gegen den (Rest)-Betriebsrat auf Feststellung, dass die neue Geschäftsordnung insoweit unwirksam sei.

Der Betriebsrat meint, dass weder die Bildung von Koordinationsausschüssen noch die Benennung von Fachbeauftragten unwirksam seien. Sie würden auch dem gerichtlichen Vergleich nicht zuwiderlaufen.

Die Minderheit drang weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht mit ihrem Antrag durch.

Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder können zwar die Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats geltend machen. Auch wenn die Geschäftsordnung nur interne Wirkung besitze, handelt es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsordnung um echte Rechtsnormen, da sie Befugnisse und Rechte abgrenzen und Pflichten einzelner Personen begründen. Daher habe die Geschäftsordnung für die Mitglieder des Betriebsrats verbindliche Kraft und unterliege der Nachprüfung durch das Gericht.

Die vorgesehene Bildung von Koordinationsausschüssen verstoße jedoch weder gegen den gerichtlichen Vergleich, noch sei sie sonst unwirksam.

Zwar sei in diesem Vergleich die (ursprüngliche) Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 8. Juli 2010 aufgehoben worden. Damit sei auch die Bestellung der damals eingesetzten Centerkoordinatoren rückgängig gemacht worden. In diesem Vergleich sei der Betriebsrat jedoch keine Verpflichtung eingegangen, dass er nicht auch in Zukunft Centerkoordinatoren oder ähnliche Einrichtungen aufgrund einer neuen Geschäftsordnung bilden könne.

Gegen die Koordinationsausschüsse bestünden aber auch keine rechtlichen Bedenken.

Es stehe in seinem freien Ermessen, ob und welche Arten von Ausschüssen der Betriebsrat bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Deshalb könne er neben den gesetzlich vorgesehenen auch die Errichtung anderer, gesetzlich nicht vorgesehener Ausschüsse errichten. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Betriebsrat neben Fachausschüssen, die für bestimmte Themen für den ganzen Betrieb zuständig sind, auch Koordinationsausschüsse, die nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes eine Zuständigkeit besitzen, bildet.

Das Gericht führ sodann noch aus, dass die Bannung von Fachbeauftragten wirksam sei.

Der Antrag der Betriebsratsminderheit wurde somit in vollem Umfange abgewiesen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.04.2013; 2 TaBV 6/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 12..09.2012; 29 BV 75/12)

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