Behinderung des Betriebsrates

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..... leider viel zu häufig....

In § 2 Abs. 1 BetrVG heißt es, dass der Betriebsrat und der Arbeitgeber VERTRAUENSVOLL ZUSAMMEN arbeiten sollen.

Dies ist keinesfalls nur eine leere Floskel. Es resultieren Rechte und Pflichten beider Seiten hieraus.

Leider ist in zahlreichen Betrieben alles andere als eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu bemerken. Nicht selten wird der Betriebsrat massiv durch den Arbeitgeber behindert.

Eine solche Behinderung des Betriebsrats kann bereits bei der Wahl beginnen. Häufig versuchen Arbeitgeber durch diverse Aktionen, beispielsweise Kündigungen oder Androhung von Sanktionen, eine Wahl zu behindern.

Aber auch wenn es bereits einen gewählten Betriebsrat gibt, versuchen viele Arbeitgeber die Tätigkeit des Betriebsrates massiv zu behindern. Hier gibt es wieder zahlreiche Möglichkeiten, wie zum Beispiel das Aufstacheln der Belegschaft um das Vertrauen in den Betriebsrat zu zerstören.

Weiterhin versuchen viele Arbeitgeber auf einzelne Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder einzuwirken, indem sie sie beispielsweise in gewissen Bereichen benachteiligen.

Zumeist sind sich die Arbeitgeber nicht im Klaren darüber, dass eine Behinderung des Betriebsrates eine Straftat darstellt. Kleinere Bagatellen kann sich ein Betriebsrat vielleicht noch gefallen lassen, jedoch sollte er irgendwann die Notbremse ziehen.

Dies kann so weit gehen, dass ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden muss.
Das sollte natürlich wirklich der letzte Schritt sein. Zunächst sollte immer versucht werden, vielleicht über Anwälte, eine Einigung zu erzielen, da man ja auch in Zukunft zusammen arbeiten muss. Weiter Infos: www.Die-Online-Kanzlei.de

Rechtsanwalt Borth


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