Die Grunderwerbsteuerbefreiung im Lichte des MoPeG

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Von Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Am 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Neben weiteren Neuerungen, die im Einzelfall unangenehme Auswirkungen haben können, wird das sogenannte Gesamthandsprinzip entfallen. Die Auswirkungen auf die Grunderwerbbesteuerung sind derzeit - möglicherweise unbeabsichtigt- ungeklärt.


1. Gesamthandprinzip

Nach § 713 BGB werden die Beiträge der Gesellschafter, Rechte und Verbindlichkeiten künftig der Gesellschaft zugeordnet und nicht wie bisher den Gesellschaftern zur gesamten Hand. § 713 BGB n.F. soll lauten:

„§ 713 Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“

Die Personengesellschaft wird zukünftig in Bezug auf ihre Rechtssubjektivität der Kapitalgesellschaft nunmehr gesetzlich gleichgestellt. Ausweislich der Gesetzbegründung soll dies jedoch keine ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten.


2. Grunderwerbsteuer

Bisher wurde bei Umstrukturierung, bei denen ein Grundstück auf eine Personengesellschaft und damit auf eine Gesamthand übertragen wurde, die Grunderwerbsteuer in dem Umfang nicht erhoben, in dem der Anteil des übertragenden Gesellschafters an der Gesamthand seinem Bruchteil an dem Grundstück entspricht. Die Personengesellschaft war steuerlich „transparent“. Dies war im Lichte der Ratio der Grunderwerbsteuer, die Rechtsträgerwechsel besteuern will, folgerichtig.


3. Keine Anpassung des GrEStG

Nach Inkrafttreten des MoPeG besteht die Gefahr, dass §§ 5 und 6 GrEStG bereits dem Wortlaut nach ins Leere laufen, da die zivilrechtliche Gesamthand bei Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr existiert. Der Gesetzgeber ist gehalten sich für eine Anpassung des Wortlauts zu entscheiden oder sein abweichendes Verständnis für steuerliche Zwecke anders zum Ausdruck zu bringen.


4. Zusammenfassung

Die Personengesellschaft wird zukünftig als gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigtes Rechtssubjekt anzusehen sein, so dass den §§ 5 und 6 GrEStG der Anwendungsbereich entzogen ist. In der Folge würden die Übertragungen von Grundstücken auf eine Personengesellschaft, wie Übertragungen an eine Kapitalgesellschaft, in vollem Umfang der Grunderwerbbesteuerung unterfallen. Eine rückwirkende Anwendung auf Fälle, bei denen die bisherigen Behaltefristen nach §§ 5,6 GrEStG noch laufen, ist nach der Klarstellung Artikel 39 nicht zu befürchten.


Betroffene Gesellschafter sollten daher eine Einbringung noch in diesem Jahr in Betracht ziehen, um mögliche Komplikationen durch eine unsichere Rechtslage ausschließen zu können.


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