Die Hehlerei nach § 164 StGB

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Hehlerei, definiert in § 164 des Strafgesetzbuches (StGB), beschreibt das Verbrechen, Gegenstände zu verbergen oder zu verwerten, die durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt wurden.

Gesetzliche Definition

Hehlerei setzt eine vorherige Straftat voraus, bei der ein Täter einen Gegenstand illegal erworben hat. Strafbar ist:

  • Unterstützung des Täters: Wer dem Täter hilft, die erlangten Sachen zu verbergen oder zu verwerten, macht sich der Hehlerei schuldig.
  • Besitz und Weitergabe: Auch der Kauf oder die Aneignung solcher Sachen oder deren Weitergabe an Dritte ist strafbar.
  • Wertabhängige Strafen: Der Strafrahmen richtet sich nach dem Wert des Gegenstands, wobei schwere Fälle zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren führen können.

Beispiele

Beispielsweise macht sich eine Person der Hehlerei schuldig, die einen gestohlenen Schmuck kauft und dessen Herkunft kennt. Ebenso strafbar ist, wer hilft, die gestohlenen Gegenstände zu verstecken oder zu verkaufen.

Rechtliche Konsequenzen

  • Einfache Hehlerei: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
  • Höherwertige Gegenstände (über 5.000 Euro): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • Schwere Fälle: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, z.B. bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder besonders schwerwiegender Vortat....

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Ihr Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger aus Innsbruck in Tirol www.strafverteidiger-innsbruck.at


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