Die Hürden des § 38 a AufenthG für Daueraufenthaltsberechtigte aus anderen Mitgliedstaaten

  • 2 Minuten Lesezeit

Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Position eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.

Dies bestimmt § 38 a des Aufenthaltsgesetzes und hört sich für einen, der die Vorschrift zum ersten Mal liest, einfach an. Ist es in der Praxis aber nicht.

Ein Daueraufenthaltsberechtigter eines anderen Mitgliedstaates der EU kann zwar in die BRD ohne ein Visum einreisen. Hat also beispielsweise ein Inder in Italien die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten erhalten, dann kann er nach Art.21 SDÜ visumsfrei nach Deutschland einreisen und hält sich dann in den ersten drei Monaten auch erst einmal rechtmäßig im Sinne des § 81 III AufenthG auf. Sollte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG erteilt werden, dann muss er nicht mal ein Visumverfahren wegen § 39 Nr.6 AufenthV nachholen.

Keineswegs bekommt er aber nach 3 Monaten ohne jegliche weitere Bedingungen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis.

Denn die erste Hürde besteht darin, dass neben den Voraussetzungen des § 38 a AufenthG auch die Voraussetzungen des § 5 I AufenthG vorliegen müssen. Und dazu gehört auch die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Ohne Vermögen oder die Verpflichtungserklärung eines Dritten wird der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Der Ausländer ist gezwungen, ein entsprechendes Einkommen vorzuweisen. D.h. er ist in den meisten Fällen auf die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit angewiesen, wenn er länger als 3 Monate im Bundesgebiet bleiben will.

Bei der konkreten Beschäftigung ist aber wiederum Vorsicht geboten. Wenn die Ausübung der Beschäftigung nicht zustimmungsfrei ist (zustimmungsfrei wäre sie etwa bei Informatiker), dann muss die Bundesagentur für Arbeit verwaltungsintern der konkreten Beschäftigung zustimmen.

Es erfolgt eine Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung: Gibt auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Deutsche/Türken?) sowie eine Arbeitsschutzbestimmungsprüfung.

Die Arbeitsschutzbestimmungsprüfung wird zumeist von dem pot. Arbeitnehmer unterschätzt:

Zu prüfen sind hierbei die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz: Der Ausländer darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 39 II S.1 a.E AufenthG Es muss daher vom Arbeitgeber ein Mindestlohn bezahlt werden und es dürfen keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen

Aber auch die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers wird von der Bundesagentur für Arbeit überprüft: Ein Versagungsgrund kann gem. § 40 II Nr. 3 AufenthG darin liegen, dass der Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren Verstöße gegen § 404 II Nr.3 SGB III (Geldbuße wegen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Beschäftigungserlaubnis) verstoßen hat.

Ein Arbeitsangebot sollte also bereits vor dem Antrag bei der Ausländerbehörde sorgfältig durchgeprüft werden.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Hekler