Die Immobilie in der Scheidung - Teil II

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Wer hat die Instandhaltungskosten der Immobilie zu tragen?

Zu den Instandhaltungskosten gehören solche Kosten, die dem Erhalt der Immobilie dienen (Dachreparatur), aber keine Wertsteigerung (Wintergartenanbau etc.) darstellen.

Sofern die Ehegatten Miteigentümer der Immobilie sind, haften sie hälftig für die Instandhaltungskosten, zumindest aber entsprechend ihrem Eigentumsanteil.

Problematisch kann dies einmal sein, wenn während der Trennungszeit teure Reparaturen anfallen.

Sofern nur einer der Ehegatten über Vermögen verfügt, um diese Reparatur zu bezahlen, empfiehlt es sich, dass dieser die Reparatur zunächst finanziert, sich die Kosten dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt, bzw. bei der später erfolgenden Vermögensauseinandersetzung verrechnet.

Einfache Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. die Gartenpflege obliegen einzig und allein demjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Er kann hierfür auch keine Entschädigung verlangen.

Wer trägt die Zinsen und Belastungen der Immobilie?

Für die Frage, wer die Zinsen und Belastungen der Immobilie zu tragen hat, ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden.

1. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, er ist auch alleiniger Schuldner der Kredite

Hier haftet der Eigentümer alleine für den Kredit. Ein Regressanspruch besteht nicht, weil er die Zahlungen im eigenen Interesse leistet. Seine Belastungen sind aber bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

2. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, aber beide Ehegatten sind Schuldner der Kredite

Als Beispiel soll der Fall gelten, in dem der Alleineigentümer eine Immobilie vererbt oder geschenkt bekommen hat. Beide Ehegatten haben sodann einen gemeinsamen Kredit zum Umbau der Immobilie aufgenommen.

In einer solchen Konstellation ist dem Eigentümer des Hauses der Kredit alleine zugeflossen. Folglich ist er auch verpflichtet, nach der Trennung den Kredit alleine abzuzahlen. Derjenige, der nicht der Eigentümer ist, hat einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Ehegatten.

3. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, der andere Ehegatte ist Schuldner der Kredite

In einem solchen Fall ist der Kreditnehmer verpflichtet, den Kredit allein abzubezahlen. Ein Ausgleich kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Es liegt hier eine Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen vor. Es können jedoch gesonderte Regelungen bei der Kreditaufnahme getroffen werden.

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