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„Die Insel der besonderen Kinder“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH betreffend den Film „Die Insel der besonderen Kinder“ zur Bearbeitung vor. 

„Die Insel der besonderen Kinder“ ist ein Fantasy-Abenteuerfilm von Tim Burton und eine Verfilmung des Romans Miss Peregrine’s Home for Peculiar Children von Ransom Riggs. 

Der Film handelt von Jacob Portman, welcher 15 Jahre alt ist. Er muss mitansehen, wie sein Großvater Abraham stirbt. Kurz vor seinem Tod erteilt er seinem Enkel den Auftrag, auf die Insel nach Wales zu reisen, auf die er während des Zweiten Weltkrieges geflüchtet war, um dort eine gewisse Miss Peregrine aufzusuchen. Sein Großvater erzählte Jacob viele Geschichten über die Insel, auf der er mit vielen anderen Kindern gelebt haben will, die alle über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügten. Jacob schafft es seine Eltern dazu bringen, dass er mit seinem Vater die Insel besuchen darf. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge: 

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zusammensetzt. 

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, den Film auf einer Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben, ohne die erforderlichen rechtlichen Befugnisse für das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zu besitzen. 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Wann bestehen Verteidigungsmöglichkeiten?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob noch Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. 

Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung begründet, haben Sie also den oben genannten Vorwurf begangen, haften Sie als Täter und haben der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie. 

Als Störer haften Sie, wenn Sie zwar nicht selbst der Täter sind, Sie dem Täter aber den Download des oben genannten Films nicht verboten haben, Sie also Ihre Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt haben. Sie haften dann aber nur auf Unterlassung weiterer Verletzungen und nicht auf die Zahlung von Schadensersatz. Weiterhin bestehen Belehrungs- und Überwachungspflichten nicht gegenüber jedem, sodass die Einholung unseres anwaltlichen Rates empfehlenswert ist. 

Beachten Sie: Abmahnungen sind jedoch womöglich gegenüber dem Anschlussinhaber unbegründet!

Nicht selten ist dieser überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben. 

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen. 

Ist dies der Fall?

Dann obliegt Ihnen allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Zu prüfen ist, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte. 

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen. 

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich. 

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unsere Empfehlung an Sie:

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall. 

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm


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