Die Internationale Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte in Zivilsachen

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Sie spielen mit dem Gedanken, jemanden in den USA zu verklagen, da man dort sehr viel höhere Schadensersatzbeträge erstreiten kann als hierzulande? Oder befürchten umgekehrt, selber vor ein amerikanisches Gericht gezerrt zu werden, obwohl Sie doch deutscher Staatsangehöriger sind?

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen amerikanische Zivilgerichte eigentlich zuständig sind.

Da ich selber gerade, wenn auch nur am Rande, an einem solchen Rechtsstreit beteiligt war, möchte ich Ihnen nachfolgend einmal die Grundsätze vorstellen, die das Gericht in New York angewandt hat.

Die Entscheidung datiert vom März 2021, ist also tatsächlich ganz aktuell. Ich betone das deshalb, da die Präzedenzfälle, auf die sich unser New Yorker Richter hier berufen hat, schon ziemlich alt sind und noch aus der Zeit stammen, als ich, vor nahezu 30 Jahren, in New York studiert habe.


1. Shit happens (Fallgestaltungen)

Damit Sie mal ein paar Fallgestaltungen vor Augen haben:

a) Sie arbeiten – hier in Deutschland - bei der deutschen Niederlassung eines großen amerikanischen Konzerns und werden in der Arbeit von Ihrem amerikanischen Vorgesetzten gemobbt. Vor einem deutschen Arbeitsgericht, das wissen Sie, können Sie nicht mit sehr viel Schmerzensgeld rechnen. In den USA dagegen, so hört man immer wieder, werden einem Mobbingopfer auch schon einmal siebenstellige Entschädigungssummen von einer Jury zugesprochen. …

b) Oder: Sie sind Eigentümer eines in die Jahre gekommenen und mittlerweile schon etwas baufälligen Ferienhäuschens im sonnigen Florida. Beim letzten Hurricane hat sich jetzt ein Dachziegel von Ihrem Haus gelöst und ist einem Ihrer amerikanischen Nachbarn auf den Kopf gefallen. Der verklagt Sie jetzt in den USA auf Arztkosten und Schmerzensgeld in Millionenhöhe. …

 c) Oder: Sie haben mal als Manager eines amerikanischen Autobauers in Detroit gearbeitet. Ist schon ein paar Jahre her; jetzt leben Sie längst wieder in Deutschland. Und plötzlich flattert Ihnen eine Klage aus Amerika ins Haus. Sie sollen dort während Ihrer Dienstzeit  Mitarbeiter wegen deren Alter, Rasse, Geschlecht oder wegen einer Behinderung diskriminiert und schikaniert haben. …

2. Fragestellung

Wie sieht es aus: Sind die amerikanischen Gerichte für solche Fälle international zuständig? Oder können Sie als Deutscher nur in Deutschland klagen und/oder verklagt werden?

Zur Abgrenzung: Wir schauen uns hier nicht an, wie die deutschen Gerichte einen solchen Fall behandeln würden, ob sich also (auch) die deutschen Gerichte für zuständig halten würden, sondern wir fragen uns, ob sich ein US-amerikanisches Gericht für zuständig halten würde, wenn es mit so einem Fall konfrontiert würde.

3. Die Entscheidung des US District Court von New York vom 4. März 2021

Unser amerikanische Richter hat folgende Überlegungen angestellt und den Fall letztendlich wie folgt entschieden:

a) Personal Jurisdiction

Zunächst kurz zu den Begriffen: Das amerikanische Gericht spricht von „Personal Jurisdiction“, wenn es um die Frage geht, ob eine Person sich dem Verfahren vor einem bestimmten Gericht stellen muss, ob diese Person mithin der Rechtsprechungsgewalt des Gerichts unterworfen ist.

In der deutschen Terminologie würde man hier von internationaler bzw. örtlicher Zuständigkeit sprechen.

b) Most Favorable Light

Ausgangspunkt für das Gericht ist, die Fakten so zu werten, wie sie für die Klagepartei am günstigsten sind. Wenn Tatsachenbehauptungen also streitig sind, geht das Gericht für die Frage der Zuständigkeit zunächst davon aus, dass die Behauptungen der Klagepartei zutreffen.

Das ist noch keine Festlegung für die spätere Entscheidung, ob die Klagepartei auch in der Sache Recht bekommt, also zB Schmerzensgeld. Sondern es geht zunächst einmal nur um die Frage, ob das amerikanische Gericht für den Fall überhaupt zuständig ist. Und für die Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage wird eben alles in dem für die Klagepartei günstigsten Licht gesehen.

Dafür gibt es auch eine Reihe von Präzedenzfällen, die ich Ihnen an dieser Stelle aber nicht im einzelnen auflisten möchte. Vielleicht nur noch das Stichwort: Prima facie showing of jurisdiction.

c) Long-Arm Statute, Minimum Contacts

Das Zivilprozessrecht von New York (New York CPLR) kennt eine Regel, wonach die New Yorker Gerichte immer schon dann zuständig sind, wenn ein Fall auch nur minimale Berührungspunkte (minimum contacts) mit dem angerufenen Gericht bzw. mit New York aufweist. Hierzu reicht es aus, wenn der Beklagte in New York wohnt oder (längere Zeit) gewohnt hat, dort arbeitet oder (längere Zeit) gearbeitet hat, wenn er dort geschäftliche Aktivitäten ausführt, beispielsweise Dienstleistungen erbringt oder Waren nach New York liefert oder geliefert hat. Auch der Besitz von Immobilienvermögen in New York begründet einen solchen minimalen Berührungspunkt mit New York.

Viel wird also nicht verlangt, um minimum contacts mit New York zu begründen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte aktuell in New York ansässig ist.

d) Due Process, Fair Play, Reasonableness Analysis, Asahi Factors

Bestehen solche minimalen Berührungspunkte mit New York, dann muss der Beklagte einen zwingenden Grund (compelling reason) dafür präsentieren, warum es ausnahmsweise doch nicht sachgerecht ist, dass er sich auf ein Klageverfahren vor einem New Yorker Gericht einlassen soll.

Bei dieser Abwägung, man könnte auch von Verhältnismäßigkeitsprüfung sprechen, berücksichtigt das Gericht 5 Faktoren. Diese gehen auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1987 zurück, bei der die Asahi Metal Indus. Co Klägerin war. Verkürzt wird daher häufig auch von den Asahi Factors gesprochen. Diese lauten wie folgt:

- Welche Belastung bedeutet ein Verfahren vor einem New Yorker Gericht für den Beklagten?

- Welches Interesse hat das angerufene Gericht, sich mit dem betreffenden Fall auseinanderzusetzen?

- Wie ist das Interesse des Klägers zu bewerten, effektiven Rechtsschutz durch das New Yorker Gericht zu erhalten?

- Wie ist das Interesse des Gerichtssystems zu beurteilen, den Rechtsstreit möglichst effektiv zu lösen?

- Und schließlich: Das gemeinsame Interesse der Staatengemeinschaft, soziale Gerechtigkeit walten zu lassen.

Das sind, wie man sofort sieht, relativ vage Kriterien, die dem Richter einen weiten Ermessensspielraum belassen.

Der Umstand allein, dass ein Beklagter beispielsweise jetzt in Deutschland wohnt, wog für das Gericht in dem hier entschiedenen Fall nicht besonders schwer. Vor allem deshalb nicht, weil die Kläger ihren Wohnsitz in New York hatten und weil die (behaupteten) rechtswidrigen Handlungen, die dem Beklagten vorgeworfen wurden, in New York stattfanden.

Auch unter Berücksichtigung der anderen Faktoren, auf die das Gericht in unserem Fall gar nicht näher eingegangen ist, beließ es der Richter dabei, seine Zuständigkeit zu bejahen.

4. Fazit

(Also dies ist jetzt keine Doktorarbeit, und ich habe auch keine Vielzahl von Entscheidungen im einzelnen analysiert. Aber auf der Grundlage des von mir gesichteten Materials drängen sich für mich folgende Schlussfolgerungen auf):

a) Die amerikanischen Gerichte haben einen weiten Ermessensspielraum, ob sie sich bei einem internationalen Fall für zuständig erachten oder nicht.

b) Sobald auch nur minimale Berührungspunkte mit dem angerufenen amerikanischen Gericht bestehen, ist die Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich eröffnet. Bei dieser Betrachtung wird eine für den Kläger günstige Betrachtungsweise angelegt.

c) Es liegt dann am Beklagten, zwingende Gründe vorzutragen, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, dass er sich auf eine Klage in den USA einlassen soll. Vor allem dann, wenn auf der Klägerseite amerikanische Staatsbürger stehen, erscheint mir eine Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte schwer durchsetzbar. Die weite Entfernung von Deutschland nach Amerika reicht offenbar auch zu Coronazeiten nicht aus, um ein Gerichtsverfahren in New York für einen deutschen Beklagten als unzumutbar anzusehen.

Auf diese Grundsätze wird man sich also einzustellen haben, wenn man es mit einem Fall zu tun hat, der Berührungspunkte mit den USA aufweist.

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt/Attorney at Law


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