Die Kontopfändung im Strafrecht nach §§ 111e, 111f Abs. 1 StPO

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Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten im Strafverfahren zum 01. Juli 2017 neu geregelt. Die Bundesländer haben dies zum Anlass genommen, durch Schulungen von Staatsanwälten, Richtern und Polizeibeamten, die Bedeutung von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen im Strafverfahren hervorzuheben, wodurch aktuell eine nicht unerhebliche Abschöpfungsbereitschaft bei den Strafverfolgungsbehörden festzustellen ist. Dazu hat auch beigetragen, dass durch die Öffnung der sog. „Erweiterten Einziehung“ nach § 73a StGB auf nunmehr jede Straftat, die denkbaren Einziehungsansprüche für vorläufige Sicherstellungen nicht unerheblich erweitert wurden. Nachdem wir Ihnen bereits die Grundlagen der Reform und einige andere Neuerungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgestellt haben, wollen wir nun in diesem Beitrag die Grundlagen der Kontopfändung im Strafrecht nach neuem Recht erläutern und Ihnen Hinweise geben, wie Sie im konkreten Fall am besten mit dieser belastenden Situation umgehen sollten.

1. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO stellt die Grundlage der Kontopfändung dar.

Die Kontopfändung im Strafrecht ist, wie jede andere Kontopfändung auch, eine Vollstreckungsmaßnahme bezüglich bestehender Forderungen. Sie setzt für ihre Rechtmäßigkeit einen Vollstreckungstitel voraus. Im Strafrecht wird dieser Vollstreckungstitel als „Vermögensarrest“ bezeichnet. Ein Vermögensarrest darf immer dann erlassen werden, wenn unter anderem der Verdacht besteht, dass der Betroffene einen Vermögenswert durch eine Straftat erlangt hat, dieser aber nicht mehr in seiner ursprünglichen Form beim Betroffenen aufzufinden ist. Das kann etwa darauf beruhen, dass der Betroffene den Gegenstand verkauft oder verschenkt hat, weil er das erlangte Geld mit seinem eigenen vermischt hat oder deshalb, weil die erlangte Sache zwischenzeitlich an Wert verloren hat. In all diesen Fällen erlässt dann ein Gericht, bei besonderer Eilbedürftigkeit auch die Staatsanwaltschaft, einen Vermögensarrest. Er legitimiert dazu, Bargeld sicherzustellen, eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen oder eben auch eine Kontoforderung zu pfänden.

Möchten Sie  sich gegen eine Kontopfändung wehren, stellt sich also zunächst die Frage, ob der Vermögensarrest rechtmäßig ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, haben wir Ihnen bereits hier umfangreich dargelegt.

2. Wie berechnet sich die Höhe der Kontopfändung?

Stellt sich bei Prüfung des Vermögensarrestes heraus, dass dieser rechtmäßig ist, so bedeutet das noch nicht, dass damit zugleich auch die Vollziehung, also Kontopfändung selbst rechtmäßig wäre, sondern nur, dass ihr ein tauglicher Vollstreckungstitel zu Grunde liegt. Die Vollstreckungsmaßnahme selbst kann wiederum ihrerseits fehlerbehaftet sein.

Eine Kontopfändung darf etwa nur in einer Höhe vollzogen werden, die durch den Vermögensarrest auch gedeckt ist. Wird der Vermögensarrest zum Beispiel in Höhe von 100.000,00 EUR in das Vermögen des Betroffenen ausgebracht, befinden sich auf dem Konto aber 200.000,00 EUR, so dürfen nur 100.000,00 EUR gepfändet werden. Das klingt zunächst selbstverständlich, gerade bei einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen kann es hier jedoch zu Fehlern kommen. Dabei sind insbesondere auch bereits im Vorfeld erfolgte Maßnahmen zu beachten. Wurde im obigen Beispielsfall schon im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme ein Geldbetrag von 50.000,00 EUR und ein Auto im Wert von 20.000 EUR sichergestellt, darf die Kontopfändung nur die Differenz zwischen dem sichergestellten Geldbetrag und dem Wert des Autos auf der einen und der Arrestsumme von 100.000,00 EUR auf der anderen Seite umfassen. Vorliegend dürften also nur noch 30.000 EUR gepfändet werden. Der hinausgehende Betrag ist freizugeben.

In der Praxis gibt es in diesen Fällen allerdings oft Streit um die Frage, wieviel beispielsweise das sichergestellte Auto noch wert ist. Mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber hier Abhilfe schaffen wollen und die Möglichkeiten des Umgangs mit beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenständen erheblich erweitert. In der Praxis bieten sich Möglichkeiten der Verteidigung, auf eine Verwaltung im Sinne des Betroffenen hinzuwirken und damit insbesondere einen drohenden Wertverlust zu vermeiden. Hier sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger in jedem Fall das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.

Besondere Schwierigkeiten bestehen auch dann, wenn die Kontopfändung sog. Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB trifft, d. h. Personen, die gemeinsam auf denselben Betrag haften, von denen der Gläubiger aber nur einmal die Gesamtsumme fordern darf. Hier liegen regelmäßig unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor, in welcher Höhe die Kontopfändung bei dem einzelnen Gesamtschuldner durchgeführt werden darf. Unstrittig ist jedoch, dass allenfalls die Gesamtsumme bei dem jeweiligen Gesamtschuldner zu sichern ist. Zur Gesamtschuld finden Sie hier weitere Informationen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer Kontopfändung durch die Staatsanwaltschaften die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO zu beachten sind. Dem Betroffenen muss daher das vom Gesetzgeber vorgesehene Existenzminium zur Verfügung bleiben, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es gelten außerdem Pfändungsfreibeträge. Wie hoch diese sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und bestimmt sich etwa danach, ob der Betroffene verheiratet ist und unterhaltspflichtige Kinder hat oder ledig und kinderlos ist.

3. Welche Rechtsmittel man gegen die Kontopfändung einlegen?

Der Betroffene einer Kontopfändung hat jederzeit die Möglichkeit, diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Hierfür bestimmt § 111k Abs. 3 StPO, dass für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen in Vollziehung des Vermögensarrestes der Ermittlungsrichter zuständig ist. Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde eingelegt und dadurch eine Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt werden.

Zu beachten ist auch hier, dass die Kontopfändung nur eine Vollziehungsmaßnahme ist, während die Grundlage der Kontopfändung der Vermögensarrest selbst bleibt. Will man beispielsweise geltend machen, dass kein Tatverdacht vorliegt oder kein Bedürfnis für eine vorläufige Sicherung besteht, ist nicht die Kontopfändung, sondern der Vermögensarrest anzugehen. Wird er aufgehoben, schlägt das auch auf die Kontopfändung durch. Wird hingegen nur die Kontopfändung aufgehoben, bleibt der Vermögensarrest bestehen und kann dann in andere Vermögenswerte vollstreckt werden.

4. Wann sollte man gegen eine Kontopfändung vorgehen?

Kontopfändungen stellen einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen und dessen wirtschaftliche Freiheit dar. Hauskredite können nicht mehr getilgt und Rechnungen des täglichen Lebens nicht mehr bezahlt werden. Das kann existenzbedrohend sein. Trifft die Kontopfändung ein Unternehmen, steht dessen Zahlungsfähigkeit auf dem Spiel, es droht die Insolvenz. Können aufgrund der Kontopfändung Löhne und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt werden, ergeben sich sogar Schwierigkeiten für solche Dritten, die mit dem eigentlichen Vorwurf überhaupt nichts zu tun haben.

So umfangreich wie die denkbaren Ursachen für eine Kontopfändung sein können, so unterschiedlich kann auch die Antwort auf die Frage ausfallen, ob man gegen eine Kontopfändung vorgehen sollte. Entscheidende Kriterien sind zum einen die Rechtmäßigkeit des Vermögensarrestes selbst, aber auch die finanziellen Mittel, die der Betroffene sonst noch zur Verfügung hat. So kann eine Kontopfändung etwa durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages abgewendet und damit die Verfügungsmacht über das Konto zurückerlangt werden. Bestehen indes keine finanziellen Spielräume dieser Art, wird der Betroffene regelmäßig versuchen müssen, schnell Informationen zu dem Tatvorwurf zu erlangen und diesen zu entkräften, jedenfalls aber das Sicherungsbedürfnis zu widerlegen.

Ein ganz entscheidender und wichtiger Punkt bei einer Kontopfändung ist, dass man sich als Betroffener davon nicht unter Druck setzen lässt. Manchmal versuchen Strafverfolgungsbehörden den Betroffenen durch eine Kontopfändung dazu zu bringen, Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Unter dem Hinweis, dass bei einer Mitwirkung an der Aufklärung des Tatvorwurfs von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand genommen werden könnte, wird die Vermögensabschöpfung recht unverhohlen aber unzulässig als Druckmittel gegenüber dem Betroffenen eingesetzt.

Tatsächlich kann es Sachverhaltskonstellationen geben, in denen die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung sinnvoll ist, etwa um aufzuzeigen, dass die Tatvorwürfe haltlos sind. Auf keinen Fall sollte man als Betroffener aber der Versuchung erliegen, vermeintlich gut gemeinten Angeboten der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen und umfangreich Angaben zu den Vorwürfen zu machen, ohne vorher im Wege der Ermittlungsakteneinsicht erfahren zu haben, welche Erkenntnisse die Strafverfolgungsbehörden überhaupt haben. Es gibt diverse Entscheidungen von Gerichten, in denen die Betroffenen von Anfang an zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen haben, die Kontopfändung aber trotzdem über Jahre nicht aufgehoben wurde. Die Kooperationsbereitschaft des Betroffenen ist daher noch lange keine Garantie dafür, dass die Kontopfändung oder auch andere Vollziehungsmaßnahmen tatsächlich aufgehoben werden.

Prinzipiell gilt deshalb die goldene Regel, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und erst dann zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, wenn ein Verteidiger konsultiert wurde und man weiß, was genau in der Ermittlungsakte steht. Die Ausübung des Schweigerechts darf Ihnen nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, was die Strafverfolgungsbehörden ganz genau wissen. Auch die sog. Einziehungsbeteiligten, also diejenigen, denen man keinen Tatvorwurf macht, aber davon ausgeht, dass sie in den Genuss von Vermögenswerten aus Straftaten gekommen sind (beispielsweise der Ehepartner), haben das Recht zu schweigen. Damit ist man in jedem Fall auf der „sicheren“ Seite und kann eine sachgerechte Verteidigung gegen die Kontopfändung aufbauen.

Fazit:

Die Kontopfändung ist die vielleicht massivste Form der Vollziehung eines Vermögensarrestes, weil sie die wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen unmittelbar und erheblich einschränkt. Nicht nur deshalb ist sie in der Praxis auch das am häufigsten vorkommende Mittel der Wahl. Die Strafverfolgungsbehörden haben mittlerweile deutschlandweit Sonderermittler ausgebildet, die sich ausschließlich mit Fragen der Vermögensabschöpfung – z. B. in Form von Kontopfändungen – befassen. Diese Maßnahmen muss man sehr genau auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und wenn Fehler gemacht wurden, diese auch klar herausstellen. Ergibt sich dabei, dass die Maßnahme rechtmäßig und nicht angreifbar ist, sollte man versuchen auf anderem Wege eine Entlastung zu erreichen, etwa durch Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrages.


Autor:

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vertretung und Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann

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