Die Kontrolle der Honorarbescheide kann Gold wert sein

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Rund 3 Monate nach Abgabe der Quartalsabrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten die vertragsärztlichen Praxen die sogenannte Restzahlung, also den letzten Abschlag des Quartalshonorars, und den Honorarbescheid per Post.

Abhängig von der Praxisgröße und KV-individueller Ausgestaltung haben die Honorarbescheide einen nicht unwesentlichen Umfang von mitunter weit mehr als 100 Seiten. Zwar ist das Gesamthonorar der Praxis in den Unterlagen ohne Weiteres nachvollziehbar. Daneben enthalten die Unterlagen aber auch eine Reihe von relevanten Informationen, insbesondere wie das Gesamthonorar zustande gekommen ist und ob es Honorarverluste gab (bspw. wegen Budgetierungen oder Korrekturen). Dies ist aber oft nicht so offensichtlich und wegen der Komplexität der GKV-Abrechnung schwer nachvollziehbar.

So kann es Praxen unter Umständen verwehrt bleiben, ein auskömmlicheres Honorar zu erzielen, indem bspw. die laufende Abrechnung umgestellt wird und/oder zielgerichtete Antrags- oder Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.  

Beispiel 1

Der pauschale Vergleich der Durchschnittskennzahlen aus dem Honorarbescheid (Gesamthonorar, Behandlungsfallzahl und Fallwert je Arzt) zwischen der Praxis und der jeweiligen Fachgruppe ergibt, dass die Praxis im Ergebnis weniger verdient als die Fachkollegen. Ein ausführlicherer Blick in die Honorarunterlagen zeigt sodann, dass das Budget der Praxis in erheblichem Umfang überschritten wird und aus diesem Grund Honorar verloren geht. Verschiedene Ansätze können hier zukünftig eine finanzielle Verbesserung erzielen, bspw. mit einem Antrag von praxisindividuellen Besonderheiten (bspw. Anhebung des Fallwertes).

Beispiel 2

In einer internistischen Berufsausübungsgemeinschaft mit 3 Behandlern werden zahlreiche sonographische Leistungen erbracht, für die alle 3 Behandler die entsprechenden Genehmigungen bei der KV beantragt und erhalten haben. Die Prüfung der Häufigkeitsstatistik aus den Honorarunterlagen zeigt jedoch, dass viel weniger sonographische Leistungen vergütet wurden als tatsächlich abgerechnet worden sind. Die Praxis legt Widerspruch gegen den Honorarbescheid mit der Begründung ein, dass die sonographischen Leistungen nicht von der KV anerkannt worden sind. Im Widerspruchsverfahren stellt sich heraus, dass die Genehmigung für einen der Behandler von der KV versehentlich nicht in das System eingepflegt worden war und die von ihm abgerechneten sonographischen Leistungen daher zu Unrecht nicht vergütet worden sind. Die KV behebt ihren Fehler und vergütet die nicht bezahlten sonographischen Leistungen auf den erfolgreichen Widerspruch nach.

Tipp

Die Honorarunterlagen sollten als Teil des Controllings in jedem Quartal sorgfältig auf die wesentlichen Kennzahlen und praxisindividuellen Merkmale (bspw. antragspflichtige Leistungen) geprüft werden. So kann vermieden werden, dass Honorar auf dem Weg von der KV zu Ihrer Praxis verloren geht.

Meike Schmucker, LL.M.

Rechtsanwältin

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