Vereinbarungen zur (ärztlichen) Nebentätigkeitserlaubnis und arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle

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Vereinbarung im Grunde jahrelange unwirksam!

Die Nebentätigkeit von Ärzten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, weil meist sehr individuell gestaltete vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Die Gründe für Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich der Erlaubnis von Nebentätigkeiten sind meist vielfältig. Wichtig ist dann die Prüfung, welche vertraglichen Regelungen zur Nebentätigkeit getroffen wurden und unter welchen Bedingungen eine ursprünglich erlaubte Nebentätigkeit wieder zurückgenommen werden kann.

Interessenabwägung! 

Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Nebentätigkeit, also die berufliche Entfaltung außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) fällt. Die Freiheiten können nur dann eingeschränkt werden, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit nachhaltig beeinträchtigt werden. Dabei sind natürlich die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, gesetzliche Höchstarbeitszeiten und auch wettbewerbsrechtliche Interessen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kommt es aber vor allem auf die individuelle Ausgestaltung der Vereinbarungen an.

Im Fall eines von Rechtsanwalt Dindoyal vertretenen Chefarztes legte das Arbeitsgericht in seinem Urteil (Arbeitsgericht Augsburg 4 Ca 2874/11, Urteil 29.03.2012) als Maßstab die zivilrechtlichen Grundsätze der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Das Gericht führte hierzu zunächst aus: „Bei der Nebentätigkeitsgenehmigung (...) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. (...) Der Name des Klägers ist nur einmal erwähnt. Im Übrigen ist nur von „dem Arzt“ die Rede. Die Beklagte ist dagegen als „der Krankenhausträger“ bezeichnet“. Das Arbeitsgericht stellte also fest, dass auch auf dieser Ebene der Verträge eine sogenannte AGB-Kontrolle möglich ist.

Objektive Maßstäbe!

Im Folgenden hat das Arbeitsgericht sodann die Regelung zum Widerruf der Nebentätigkeit durch den Krankenhausträger als unwirksam verworfen. Das Gericht führte hierzu aus: „Vorliegend hat sich der Beklagte in (...) der Nebentätigkeitsgenehmigung den Widerruf (...) vorbehalten, wenn nach seiner Auffassung die Dienstaufgaben des Arztes oder der allgemeine Dienstbetrieb des Krankenhauses beeinträchtigt werden. Der Beklagte möchte sich also mit dieser Formulierung die Möglichkeit schaffen, den Widerruf (...) nicht lediglich an objektiven Maßstäben zu messen. Vielmehr behält er sich gerade vor, seine eigene Einschätzung zum Maßstab für die Entscheidung heranzuziehen. Dies ist jedoch eine unangemessen benachteiligende Abweichung (...).“ (vgl. a.a.O)

Empfehlung! 

Mithin bleibt festzustellen, dass auch arbeitsrechtliche Vereinbarungen über Nebentätigkeiten einer AGB-Kontrolle unterliegen. Der Arbeitnehmer kann also auch im Nachhinein überprüfen lassen, ob die einst getroffene Vereinbarung ihn nicht unangemessen benachteiligt. Eine möglichst saubere Dokumentation der Kommunikation mit dem Arbeitgeber bei Abschluss von Vereinbarungen und bei Anfragen zur Ausübung von Nebentätigkeiten sind dabei von Vorteil. Arbeitgeber haben hingegen die Aufgabe ihre Vereinbarungen stets an aktuelles Recht und Rechtsprechung anzupassen.

Achtung Formalia! 

Auf arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die vor 2002 getroffen wurden, fand die neuen AGB-Kontrolle nicht sofort Anwendung. Aber der Gesetzgeber bestimmte, dass bis zum Jahr 2003 die vertraglichen Regelungen angepasst werden sollten. Ist dies durch die Arbeitgeber nicht erfolgt, so laufen sie Gefahr, dass die alten Regelungen gegen die AGB-Kontrolle verstoßen. Nebentätigkeitsvereinbarungen sollten auch heute noch auf ihre Aktualität überprüft und ggfs. angepasst werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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