Die Kündigung im Arbeitsrecht - was ist erlaubt?

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Hinweis: 

Die nachfolgenden Erklärungen stellen keine Rechtsberatung dar, da dafür eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.  Die nachfolgenden Erläuterungen sollen lediglich einen Überblick über die Materie vermitteln!

Kündigungen stellen Willenserklärungen dar, die den Arbeitsvertrag einseitig untergehen lassen. Die Einwilligung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Wichtig hierbei ist, dass der Zugang der Kündigungserklärung vom Erklärenden (in der Regel ist das der Arbeitgeber) nachgewiesen werden muss (hier rate ich beim Versenden mit der Post zu einem Einschreiben mit Rückschein oder wenn die Kündigungserklärung persönlich übergeben wird: Bitte eine weitere Person mit ins Zimmer holen bei Übergabe der Kündigungserklärung, damit ein/-e Zeuge/-in vorhanden ist).

Wenn sich der/die Arbeitgeber/-in bei seiner/ihrer Kündigungserklärung vertreten lässt, muss diese/-r den Nachweis erbringen, dass der/die Stellvertreter/-in dazu berechtigt ist, die Kündigung auszusprechen. Einfache Mitarbeiter der Personalabteilung sind dazu nicht berechtigt.

Eine Kündigung kann entweder ordentlich oder außerordentlich erfolgen und bedarf eines Kündigungsgrundes.

Es gibt folgende Kündigungsgründe: 

  • Personenbedingter Kündigungsgrund Grund ist untrennbar mit der Person des Arbeitnehmers verbunden.
  • Verhaltensbedingter Kündigungsgrund Grund ist das Verhalten des Arbeitnehmers, welches er nach entsprechender Abmahnung nicht verändert hat (in besonders schweren Fällen keine Abmahnung erforderlich).
  • Betriebsbedingter Kündigungsgrund Begründet durch maßgebliche externe und interne Faktoren des Betriebs, die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausschließt.

Alle Tatsachen für die Aussprache der Kündigung müssen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen! (Vorsicht beim Sonderfall Verdachtskündigung)

Die Voraussetzungen der personenbedingte Kündigung:

1. Fehlende Eignung des Arbeitnehmers und Negativprognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

2. Dadurch: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf personengerechten Arbeitsplatz.

3. Interessenabwägung im Einzelfall: Betriebliche Interessen vs. Individualinteressen des Arbeitnehmers.

Die Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung:

1. Vertragsverletzung des Arbeitnehmers 

Beispiele: Pflichtverletzung aus dem Leistungsbereich, Verletzungen der betrieblichen Ordnung (Rauch- und Trinkverbot), Pflichtwidrigkeiten im Vertrauensbereich, Verletzungen von Nebenpflichten (Problem: Wettbewerbsverstoß), außerbetriebliches Verhalten (wenn starke Rück- und Auswirkungen auf die dienstliche Sphäre des Arbeitgebers), Tendenzbetriebe gemäß § 118 BetrVG (Arbeitnehmer muss Tendenzträger sein; Bsp.: Evangelischer Kindergarten darf Kindergärtnerin kündigen, wenn diese plötzlich aktiv anderen Glauben hat)

2. Abmahnung als milderes Mittel im Vertrauensbereich gegenüber betroffenem Arbeitnehmer (Vorsicht: Abmahnung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, wie bei Begehung einer Straftat, nicht erforderlich!)

3. Interessenabwägung im Einzelfall: Betriebliche Interessen vs. Individualinteressen des Arbeitnehmers

Die Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung:

1. Unternehmerische Entscheidung: Vorliegen externer und interner Faktoren (Fragen, die der/die Arbeitgeber/-in sich stellen sollte: Beschäftigungsbedarf? Arbeitsvolumen? Tatsächlicher Personalüberhang?).

2. Wegfall eines/mehrer Arbeitzplatzes/-plätze im Betrieb durch dringende betriebliche Erfordernisse (Problem: Vorratskündigung, die sogenannte vorsorgliche Kündigung; ist unzulässig).

3. Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (im ersten Schritt müssen horizontale Vergleichsgruppen gebildet werden; unter diesen erfolgt im Anschluss die Sozialauswahl, wobei alle Kriterien gleichwertig berücksichtigt werden); Arbeitsgericht prüft nur, ob die Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.


Brauchen Sie als Arbeitgeber/-in oder Arbeitnehmer/-in Hilfe bei Ihrem Arbeitsrechtsfall? Dann freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

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Foto(s): pexels

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