Die Kündigung wegen Eigenbedarf

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Vermieter einem Mieter auch dann die Wohnung kündigen kann, wenn der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen eines Haushaltes benötigt“, vgl. § 573 II NR.2 BGB. Was so einfach klingt, ist in der praktischen Umsetzung meist allerdings gar nicht so einfach. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Eigenbedarfskündigung die einzige Kündigungsmöglichkeit des Vermieters ist, bei der der Mieter sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Daher hat der Gesetzgeber erhöhte Voraussetzungen an eine Eigenbedarfskündigung gestellt. Neben den formellen Voraussetzungen sind im Wesentlichen drei Faktoren zu beachten. Zunächst muss die Eigenbedarfskündigung für den richtigen „Begünstigten“ erfolgen. Während Eltern, Kinder und Enkel oder Geschwister anerkannt sind, rechtfertigen Ex- Lebenspartner, Ex-Schweigereltern oder Ex-Schwiegerkinder keine Eigenbedarfskündigung. Darüber hinaus muss die Kündigung eine genaue Begründung erhalten, wer in die Wohnung einziehen soll und warum das gerade in diese Wohnung erfolgen muss. Eine ungenügende oder unzulässige Begründung hat zur Folge, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, bei jeder ordentlichen Kündigung gemäß § 574 BGB vorzutragen, dass die Kündigung eine „unbillige Härte“ für ihn bedeutet. Die Gründe, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen, sind vielschichtig. Dies können schwere gesundheitliche Probleme, das Lebensalter, die Mietdauer oder die Verwurzelung mit der Gegend sein. Allerdings findet hier, wie bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung auch, immer eine Einzelfallbetrachtung durch die Gerichte statt, bei der das Zusammenspiel einer Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden muss. Eine schemenhafte Betrachtung verbietet sich daher.



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