Die Löschung einer Marke
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Für Unternehmen ist der Schutz von Marken essenziell, doch manchmal kann es notwendig werden, eine eingetragene Marke aus dem Register zu löschen. Dieser Rechtstipp erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Marke gelöscht werden kann
1. Freiwilliger Verzicht durch den Markeninhaber
Unternehmer, die ihre Marke nicht länger benötigen, haben die Möglichkeit, diese freiwillig löschen zu lassen. Ein Verzichtsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gem. § 48 Abs. 1 MarkenG genügt, um die Marke aus dem Register streichen zu lassen. Wichtig ist hierbei, dass Dritte, die Rechte an der Marke haben, der Löschung zustimmen müssen, damit keine Rechtskonflikte entstehen.
2. Verfall der Marke – Wann ist dieser gegeben?
Eine Marke kann durch Nichtbenutzung oder durch Veränderung ihrer Wahrnehmung verfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Marke über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung geworden ist oder irreführend wirkt. Wird die Marke aus diesen Gründen angegriffen, muss der Markeninhaber die aktive Nutzung der Marke nachweisen, um die Löschung abzuwenden.
3. Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse
Wenn eine Marke bei ihrer Anmeldung nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat, kann sie für nichtig erklärt werden. Absolute Schutzhindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft oder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führen zur Löschung der Marke, wenn diese Hindernisse sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch bei der Entscheidung über die Nichtigkeit gegeben sind.
4. Verletzung älterer Rechte – Risiko für Markeninhaber
Unternehmer sollten bei der Markeneintragung besonders auf ältere Rechte achten. Wenn eine neu eingetragene Marke mit einer bestehenden Marke oder anderen älteren Rechten kollidiert, kann dies zur Löschung führen. In solchen Fällen können nur die Inhaber der älteren Rechte die Löschung beantragen oder Klage erheben.
5. Der Weg zur Markenlöschung – Antrag und Verfahren
Das Verfahren zur Löschung einer Marke beginnt mit einem schriftlichen Antrag beim DPMA. Hierbei ist es entscheidend, dass alle relevanten Tatsachen und Beweise klar dargelegt werden. Alternativ kann Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte erhoben werden.
Für Unternehmer ist es wichtig, sich der Risiken und Möglichkeiten rund um die Löschung von Marken bewusst zu sein. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, unerwartete Probleme zu vermeiden und die Markenstrategie des Unternehmens zu sichern.
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