Die Löschung einer Marke

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Bei einer Marke handelt es sich um ein starkes Schutzrecht mit weitreichenden Konsequenzen für den Rechtsverkehr. Um dem Missbrauch einer Marke durch den Markeninhaber vorzubeugen, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, die Löschung eingetragener Marken durchzusetzen.

Was ist das Markenregister?

Eingetragene Marken werden im Markenregister geführt. Das deutsche Markenregister wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verwaltet. Hierbei handelt es sich um ein öffentlich einsehbares Register, dass Informationen über in Deutschland angemeldete und eingetragene nationale wie auch internationale (Unions- wie auch IR-)Marken enthält.

Das DPMA selbst prüft bei der Anmeldung einer Marke jedoch nicht alle Voraussetzungen, die den Bestand einer Marke sichern können. So befinden sich im Register durchaus Marken, die – einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt – gelöscht werden können. Der Gesetzgeber hat es dem Markt selbst überlassen, im eigenen Interesse das Markenregister zu kontrollieren und das DPMA auf Verstöße aufmerksam zu machen. Liegt ein Löschungsgrund vor, kann die Löschung bei dem DPMA beantragt werden.

Wann kann eine Löschung beantragt werden?

Zu allererst ist es dem Markeninhaber unbenommen, die Löschung seiner eigenen Marken zu beantragen. Dies wird als sogenannter Verzicht bezeichnet. Darüber hinaus kann eine Entfernung aus dem Markenregister auch durch Dritte beantragt werden. Hierbei wird zwischen den Löschungsgründen des Verzichts, der absoluten Schutzhindernisse wie auch des Bestehens älterer Rechte unterschieden.

Verfall einer Marke

Damit eine Marke markenrechtlichen Schutz genießen kann, muss sie benutzt werden. Ansonsten könnte die Markeneintragung dazu missbraucht werden, bestimmte schutzfähige Zeichen zu blockieren. Das Markengesetz (MarkenG) gewährt dem Markeninhaber dennoch einen langen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren, um seine Marke unter den eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsklassen tatsächlich zu benutzen. Wird die Marke hingegen im Laufe eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, ist diese löschungsreif.

Aufgrund Verfalls darf eine Marke unabhängig von der Frage der Benutzung auch gelöscht werden, wenn diese infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist oder wenn die Marke infolge ihrer Benutzung geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

Verstoß einer Eintragung gegen absolute Schutzhindernisse

Ein weiterer Löschungsgrund ist die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse. Absolute Schutzhindernisse sind solche, die eine Marke eigentlich bereits überwinden muss, um als Marke eingetragen zu werden. Die dort zu erfüllenden Voraussetzungen sind zwingend, damit aus einem Zeichen eine Marke werden kann. Hierbei wird dazwischen unterschieden, welches Zeichen überhaupt als Marke geeignet ist, wer eine solche Anmeldung durchführen darf und ob letztendlich ein öffentliches Interesse der Eintragung im Wege steht.

An den sogenannten absoluten Schutzhindernissen scheitert ein Großteil der Marken bereits bei ihrer Anmeldung. Ein Klassiker ist hierbei die fehlende Unterscheidungskraft oder das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses hinsichtlich des Zeichens. Es dürfte demnach relativ selten sein, dass eine Löschung diesbezüglich im Nachhinein noch durchdringt.

Bestehen älterer Rechte

Letztendlich kann eine Löschung auch aufgrund des Bestehens älterer Rechte vorgenommen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die neu eingetragene Marke identisch oder ähnlich zu einer älteren Marke ist und demnach Verwechslungsgefahr besteht. In diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob nicht noch ein kostengünstiger Widerspruch gegen die Markeneintragung beim DPMA eingereicht werden kann. Dieser ist aber nur bis drei Monate nach der Veröffentlichung der Marke zulässig. 

Wer kann eine Markenlöschung beantragen?

Eine Löschung aufgrund Verzichts kann nur durch den Markeninhaber selbst beantragt werden.

Wird die Löschung auf das Bestehen älterer Rechte gestützt, so kann nur derjenige die Markenlöschung beantragen, der auch aus den älteren Rechten berechtigt ist.

Liegt einer der anderen Löschungsgründe (Verfall oder absolute Schutzhindernisse) vor, so kann jedermann dies dem DPMA mitteilen und dieses zur Löschung auffordern. Dafür braucht man weder selbst Markeninhaber zu sein noch im Wettbewerb zu demjenigen stehen, dessen Marke gelöscht werden soll.

Aber auch das DPMA kann von Amts wegen ein Löschungsverfahren einleiten. Hierbei kann es sich aber nur auf besondere absolute Schutzhindernisse stützen. Zudem hat das DPMA das Verfahren spätestens zwei Jahre nach Eintragung einzuleiten. Dies ist jedoch in der Regel aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes, heißt der ständigen Überwachung des Registers, unwahrscheinlich.

Löschung von Unionsmarken

Auf europäischer Ebene führt das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das entsprechende Markenregister. Auch dort besteht die Möglichkeit, eine Löschung zu beantragen oder ein Löschungsverfahren anzustreben. Zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen muss der entsprechende Antrag allerdings begründet werden. 

Was kostet die Markenlöschung?

Ein Löschungsantrag ist immer auch mit Kosten verbunden. Allein die Amtsgebühren können je nach Antrag bis zu 400 € betragen. Besteht das Risiko, dass sich der Markeninhaber gegen die Löschung wehrt, sollte vorher kundiger Rechtsrat zur Erfolgsaussicht eingeholt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sollte dem Antrag durch den Markeninhaber widersprochen werden, können durch die daraus resultierenden Folgeverfahren weitere Kosten ausgelöst werden. 

Gerne beraten wir Sie hierbei. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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