Die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit - 13.12.2024 – Die Produktsicherheitsverordnung

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Wir unterstützen Mandanten bei der Rechtskonformität ihrer Onlineshops und weisen auf neue Regelungen im E-Commerce hin. Besonders relevant zum Jahreswechsel sind das neue Funkanlagengesetz und die ab dem 13.12.2024 geltende Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die für fast alle Verbraucherprodukte im B2B- und B2C-Bereich Anwendung findet, allerdings bestimmte Produktkategorien ausnimmt. Die GPSR betrifft alle Wirtschaftsakteure des Produktlebenszyklus, verlangt unter anderem eine interne Risikoanalyse der Produkte durch den Hersteller und definierte Informationspflichten im Verkauf. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Regelungen, einschließlich der Bereitstellung von Produktinformationen, erstreckt sich auf Hersteller, Importeure und Händler. Versäumnisse können Verkaufsverbote und weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Für Onlineshopbetreiber sind besonders die in Artikel 19 GPSR genannten Informationspflichten für Produktangebote von Bedeutung. Unklarheiten bleiben, vor allem bei Produkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden und der Kennzeichnung von Produkten unterschiedlicher Hersteller. Probleme können auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon entstehen, wenn die Anforderungen unzureichend umgesetzt werden, was zu Sperren führen könnte. Wir bieten Beratung zur Anpassung an diese Regelungen und zum Umgang mit daraus resultierenden Herausforderungen an.

Wir betreuen unsere Mandanten seit vielen Jahren bzgl. der Konformität ihrer Onlineshops und anderer Webauftritte.


So haben wir im Rahmen dessen vor einigen Wochen unsere Mandantschaft über Veränderungen und neue Pflichten im E-Commerce-Bereich zum Jahreswechsel informiert.


Hierhingehend spielte einerseits das neue Funkanlagengesetz eine Rolle, aber insbesondere auch die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, welche ab dem 13.12.2024 gilt.


Diese gilt grundsätzlich sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich.


Fragen bzgl. der Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung (im Folgenden GPSR) häufen sich nunmehr und wir beraten im erheblichen Umfange bereits unsere Mandanten.


Das wichtigste in Kürze:


Die GPSR gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte. Daher gilt diese allenfalls nicht, sofern es sich um Produkte handelt, welche nicht für Verbraucher bestimmt sind bzw. normalerweise nicht von Verbrauchern genutzt werden.


Zudem findet die GPSR auch ausdrücklich keine Anwendung auf die nachfolgenden Produkte:


  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten


Es wird dabei grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen gebrauchten oder neuen Produkten genannt.


Sämtliche Pflichten treffen daher alle sogenannten Wirtschaftsakteure i. S. d. GPSR.


Diese umfassen dabei Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie jede andere natürlich oder juristische Person, welche Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.


Hieraus lässt sich entnehmen, dass letztendlich der gesamte Prozess von der Herstellung, über die Einführung bis zum Vertrieb erfasst wird.


Die sich daraus ergebenen Pflichten sind insbesondere in Artikel 12 GPSR sowie in Artikel 19 GPSR enthalten.


So müssen Hersteller grundsätzlich die Sicherheit ihres Produktes durch eine entsprechende interne Risikoanalyse sicherstellen.


Ebenfalls müssen technische Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Händler müssen sich hierbei sicher sein, dass der Hersteller oder der Einführer diese Pflichten erfüllt hat.


Insbesondere müssen sie die Konformität des jeweiligen Produktes gewährleisten, sodass dieses mit den neuen Geboten und Anforderungen im Einklang steht.


Sollten die Anforderungen nicht erfüllt werden können, müssen ggf. auch Verkaufsverbote ausgesprochen werden, welche solange aufrechterhalten werden müssen, bis die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.


Dies könnte in der Folge zu weiteren Maßnahmen führen, welche Sie vornehmen müssen. Diese umfassen insbesondere die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden oder den Rückruf des Produktes vom Markt.


Was habe ich als Onlineshopbetreiber zu beachten?


Für das alltägliche Geschäft bzgl. der Bewerbung etwaiger Artikel innerhalb des Onlineshops ist jedoch insbesondere der Artikel 19 GPSR von enormer Relevanz.


Dieser nennt Informationspflichten, welche bei jedem angebotenen Produkt enthalten sein müssen:


  1. Die Angabe von Namen, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers. Falls der Hersteller keine Niederlassung innerhalb der EU hat, muss zudem eine verantwortliche Person innerhalb der EU angegeben werden.


  1. Das Produktangebot muss Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produktes erleichtern bzw. ermöglichen. Diese umfassen die Abbildung des Produktes, die Art des Produktes und sonstige Produktidentifikatoren.


  1. Zudem müssen in leicht verständlicher Sprache entsprechende Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angegeben werden.


Hieraus ergaben sich in der Folge verschiedene offene Fragen.


  • Gilt die Regel auch für Produkte, welche bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurden?
  • Bin ich oder ist mein Unternehmen ein Wirtschaftsakteur i. S. d. GPSR?
  • Wie sieht es mit selbst hergestellten Produkten aus?
  • Wie müssen Angebote gekennzeichnet werden, in denen Produkte verschiedener Hersteller verarbeitet werden?
  • Was ist, wenn ich den Hersteller nicht mehr auffinden kann bzw. dieser mittlerweile nicht mehr aktiv ist?
  • Was droht mir, wenn ich gegen die entsprechenden Informationspflichten und Sicherheitshinweise verstoße?


Zudem ergeben sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt teilweise Auslegungsfragen bzgl. der konkreten Formulierung des Gesetzes. Auch hierzu werden wir den Markt und die Rechtsprechung für Sie ständig beobachten.


Welche Probleme entstehen auf den Plattformen wie Amazon, ebay und Co?


Ein potentielles kurzfristiges Problem ist jedoch darin zu sehen, dass Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon ihre Händler ganz oder zumindest teilweise sperren könnten, aoweit die Anforderungen nicht korrekt oder unvollständig umgesetzt werden. Zwar sehen die Plattformen mittlerweile schon bestimmte Umsetzungen vor. Jedoch dürfte es gerade bei Amazon zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn die GPSR nicht korrekt umgesetzt wird. So sind wir ganz sicher, dass es hierzu Produktsperren sowie im schlimmsten Fall zu ganzen Accountsperren ab dem 13.12. kommen wird, sowie die Händler die Voraussetzungen nicht einhalten werden. Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen dann natürlich weiter.



Haben Sie Beratungsbedarf?


Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen natürlich zur Seite. Wir beraten Sie einerseits gerne allgemein sowie auch individuell im Hinblick auf Ihren Onlineauftritt sowie Ihr Produktsortiment.


Rufen Sie uns gerne unverbindlich an 02307/17062 oder Senden uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de


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