Die einvernehmliche Scheidung – und andere schönen Dinge

  • 3 Minuten Lesezeit

Fehler machen wir alle. Dazu kann auch die ein oder andere Eheschließung gehören. Fehler zu begehen ist nicht tragisch. Wie man allerdings damit umgeht ist entscheidend sowohl für die eigene weitere Lebensführung als auch für das Leben der beteiligten Kinder. Und für den Geldbeutel. 

Ist einmal der Entschluss gefasst, sich scheiden lassen zu wollen, ist man gut beraten, gemeinsam mit dem Ehepartner zu versuchen, möglichst friedlich auseinander zu gehen. Alles, was die Eheleute im Vorfeld regeln können, entlastet das Verfahren und nicht zuletzt auch die Nerven aller Beteiligten. In einem Idealfall sollten die Punkte Umgang des nicht betreuenden Elternteils, Unterhalt, also Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und/oder nachehelicher Unterhalt sowie Fragen um den Hausrat und die Ehewohnung einvernehmlich geregelt bzw. geklärt sein. Diese Punkte können auch mithilfe einer Rechtsanwältin beraten werden und einer Vereinbarung zugeführt werden.  Das bedeutet, dass bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags beispielsweise geregelt sein kann, in welchem Rhythmus der Elternteil, der nicht die schwerpunktmäßige Betreuung übernimmt, Zeit mit den gemeinsamen Kindern verbringen wird. Darüber hinaus kann bereits im Vorfeld Einigkeit darüber bestehen, ob und in welcher Höhe Trennungsunterhalt (gemeint ist der Unterhalt von Trennung bis Scheidung) geleistet werden soll. Daneben kann beispielsweise schon über den gemeinsamen Hausrat eine zufriedenstellende Aufteilung unter den Eheleuten stattgefunden haben. Auch wer in der Ehewohnung wohnen bleibt und wer auszieht, kann geklärt sein. In Bezug auf einen möglichen nachehelichen Unterhalt ist eine Vereinbarung möglich. Hierbei ist wichtig, dass diese vor Rechtskraft der Ehescheidung einer notariellen Beurkundung bedarf. 

In Bezug auf die Einreichung des Scheidungsantrages sind die Ansichten verbreitet, dass Anwaltszwang besteht. Oder eben nicht. Beides ist falsch. Denn wie immer kommt es auf den Fall an. Die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Bei einer nicht streitigen Scheidung besteht sodann für den Antragsgegner oder die Antragsgegnerin unter Umständen kein Anwaltszwang. Voraussetzung hierfür ist eben, dass die Scheidung nicht streitig ist. Das kann dann der Fall, wenn sich das Ehepaar über (fast) alles einig ist und eben nicht darüber streitet, wer die originale Lavalampe oder den Thermomix behalten darf. Der Versorgungsausgleich wird ab einer bestimmten Ehedauer ohnehin von Amts wegen durchgeführt. Oder er ist durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Zugewinnausgleich, welcher ebenfalls „friedlich“ vorgenommen werden kann. Im Übrigen kann dieser auch wirksam ausgeschlossen worden sein.

Vieles kann der Rechtsbeistand erarbeiten und versuchen, gemeinsam mit den Eheleuten zu regeln. Meine Erfahrung bei Scheidungsverfahren zeigt, dass es für den Verfahrensgang nicht nur darauf ankommt, wie sich die Eheleute begegnen, sondern welcher Rechtsbeistand beauftragt wird. Oft muss bzw. sollte ein Rechtsanwältin versuchen,  die Wogen zu glätten und nicht die Konflikte zu schüren. Ich erlebe nicht selten, dass aus fehlgeleiteten Motiven kontraindiziert beraten und vertreten wird. Bewusst habe ich einen Begriff aus der Medizin gewählt: auch ich als Rechtsanwältin bin angehalten, meinen Mandant:innen zu „helfen“. Dazu gehört nicht, bestehende Konflikte zu verschärfen oder nicht bestehende Konflikte zu erzeugen. Das passt nicht zu mir, nicht zum Familienrecht und erst recht nicht in den Konstellationen, in denen Kinder aus der zu scheidenden Ehe hervorgegangen sind. Das bedeutet wahrlich nicht, dass man den Beruf der Rechtsanwältin nicht richtig erfasst. In hochkonfliktbehafteten Familien sind andere Anforderungen an den Rechtsbeistand zu stellen. Da muss man sich stark machen, in diesen Fällen setzt man sich anders ein. Wichtig ist, angepasst zu beraten und zu agieren.

Es sollte somit wohlüberlegt sein, wer als Rechtsanwältin in Scheidungssachen beauftragt wird. Die einvernehmliche Scheidung kann eine Option sein. Neben dem Geldbeutel danken zu einem späteren Zeitpunkt auch die betroffenen Kinder, die nicht Spielball eines Konflikts zerstrittener Eltern werden. 

Foto(s): Foto von Miguel Á. Padriñán von Pexels

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Chrysanthi Fouloglidou

Beiträge zum Thema