Die Problematik der deutschen Anwaltsgebühr und der anwaltlichen Hinweispflicht

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Seit dem 01.07.2004 gilt für Rechtsanwälte gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, den Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen muss. Nach der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 2006 besteht für Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialgerichtlichen Streitigkeiten keine Hinweispflicht, da in diesen Verfahren eine Betragsrahmengebühr anfällt.

Hinzu kommt, dass das RVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2 Abs. 1 von einem Gegenstandswert bezogener Vergütung ausgeht. Für den Bereich gerichtlicher Auseinandersetzungen verbietet § 4 Abs. 2 RVG nach wie vor die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren.
Dabei ist zu beachten, dass der deutsche Anwalt seine Vergütung im Hinblick auf seine erbrachte Arbeitsleistung zumindest nach Bereicherungsgrundsätzen geltend machen könnte. Ein verständiger Rechtsuchender kann nicht davon ausgehen, dass der Anwalt seine Leistung - selbst bei unterlassenem Hinweis nach § 49 b Abs. 5 RVG - aus reiner Gefälligkeit umsonst erbringt.

Mit dem Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 89/06) hat der BGH nunmehr auch die gesetzlich nicht geregelten Beweislastfragen geklärt. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, der Anwalt müsse die Erfüllung der Hinweispflicht nachweisen, schließt sich der BGH nicht an. Er sieht vielmehr keine Notwendigkeit, von den allgemein entwickelten Grundsätzen zur Beratungspflicht abzuweichen. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden und beeinträchtigt den Mandanten, der mit der dem Anwalt abzuverlangenden substantiierten Erwiderung eine tragfähige Grundlage für eine Beweisführung erhält, auch nicht unangemessen.

Im Anschluss an die bisherige Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 13.02.1992 - IX ZR 105/91 - NJW 1992, 1695) hält der BGH daran fest, dass den Rechtsanwalt - im Gegensatz zu Ärzten - weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht trifft, einen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO zu dokumentieren.


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