Die Prüfungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

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Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.06.2012 die Prüfungspflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgeweitet. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a InsO verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft auf Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu überprüfen. Stellt er einen solchen Zustand fest (sog. Insolvenzreife), ist er verpflichtet innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Kommt er dem nicht nach, macht er sich strafbar und schadensersatzpflichtig. 

In dem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof nun ausgeführt, dass der Geschäftsführer, wenn er selbst nicht über entsprechendes Wissen verfügt, eine entsprechende Organisation schaffen muss, die ihm ein Erkennen ermöglicht.

Wörtlich führt der Bundesgerichtshof es wie folgt aus:

"Hierzu (Anm.: zu den Pflichten)gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. (...)

(...)Dem Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens zu widerlegen hat, obliegt es, die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.(...)

(...)Es obliegt dem Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich aus dem Inhalt der betriebswirtschaftlichen Auswertungen in Verbindung mit dem Kenntnisstand, der von ihm als Geschäftsführer außerdem zu erwarten war, keine Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergaben.(...)

zitiert aus BGH, Beschluss vom 19.06.2012, II ZR 243/11



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