Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht zwingend im April des folgenden Kalenderjahres

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2012, Az. 9 AZR 652/10

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs durch Auszahlung, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Durch Vorgaben des EU-Rechts ist der Abgeltungsanspruch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings dann nicht befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.


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