Die Schufa setzt fragwürdige Mittel ein, um sich gegen das OLG Köln Urteil zur Wehr zu setzen.
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OLG Köln: Schufa muss erledigte Negativeinträge unverzüglich löschen – Auskunftei versucht außergerichtliche Einigung
Die Schufa bewertet das jüngst ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 15 U 249/24), das eine sofortige Löschung erledigter Negativmerkmale anordnet, als Einzelfallentscheidung. Nach Recherchen der Bildredaktion ist jedoch belegt, dass die Schufa erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die für sie negative gerichtliche Entscheidung noch durch einen Vergleich mit dem Kläger zu vermeiden.
Der Klägeranwalt hierzu: „Das Verhalten der Schufa ist aus unserer Sicht klar rechtswidrig und stellt einen justiziellen Skandal dar.“
Gegenstand des Urteils
Das OLG Köln hat entschieden, dass Einträge zu Zahlungsstörungen, die durch die Begleichung der Forderung erledigt sind, umgehend aus der Schufa-Datenbank entfernt werden müssen. Die bislang von der Schufa praktizierte Speicherung solcher Einträge für einen Zeitraum von drei Jahren wurde für unzulässig erklärt. Zudem sprach das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.040,50 Euro zuzüglich Zinsen zu, insbesondere wegen rufschädigender Auswirkungen des Eintrags.
Versuch der Schufa, ein Urteil zu vermeiden
Dem Vernehmen nach hatte die entscheidende Richterin im Vorfeld des Urteils ihre Tendenz, zuungunsten der Schufa zu entscheiden, mündlich angedeutet.
In Reaktion darauf unterbreitete die Schufa dem Kläger ein Vergleichsangebot – offenbar ohne Wissen oder Beteiligung seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger sollte sich im Gegenzug zur Vertraulichkeit verpflichten. Da jedoch keine Einigung über die Höhe des Vergleichsbetrags erzielt wurde, kam es nicht zum Abschluss.
Der Klägeranwalt kritisiert das Vorgehen scharf: „Es ist inakzeptabel, dass unser Mandant unter Ausschluss seiner Rechtsvertretung kontaktiert wurde. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in das Mandatsverhältnis dar und hätte erhebliche Kostenfolgen für den Kläger nach sich ziehen können, da bei Rücknahme der Klage grundsätzlich der Kläger kostenpflichtig wird – die Rechtsschutzversicherung hätte hier außen vor bleiben sollen.“
Stellungnahme der Schufa
Eine Sprecherin der Schufa erklärte hierzu: „Ein erster Vergleich war bereits mit der Kanzlei des Klägers geschlossen worden, jedoch widerruflich. Der daraufhin von der Kanzlei vorgeschlagene Vergleich war für uns nicht annehmbar. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Kläger erfolgte anschließend.“ Laut der Sprecherin seien direkte Verhandlungen zwischen den Parteien in Deutschland üblich, zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Den Vorwurf, man habe die Rechtsvertretung des Klägers umgehen wollen, weist die Schufa „auf das Schärfste“ zurück.
Berufsrechtliche Bewertung
Aus Anwaltlicher Sicht ist jedoch klar: „Gemäß § 12 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist es einem Anwalt untersagt, direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufzunehmen, sofern diese anwaltlich vertreten wird. Dieses sogenannte Umgehungsverbot ist auch auf Unternehmensjuristen – wie etwa Syndikusanwälte – anwendbar.“
Fazit
Das Urteil des OLG Köln wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Schufa sowie auf tausende Betroffene haben, die nach Erledigung ihrer Verbindlichkeiten weiterhin unter einer drei Jahre langen Speicherung negativer Einträge leiden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Rechtliche Bedeutung des Urteils für Verbraucher
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat erhebliche Auswirkungen auf den datenschutzrechtlichen Umgang mit SCHUFA-Einträgen. Für Verbraucher ergeben sich daraus folgende wesentliche Konsequenzen:
1. Anspruch auf unverzügliche Datenlöschung
Nach vollständiger Begleichung einer Forderung besteht ein Anspruch auf umgehende Löschung des entsprechenden Negativeintrags in der SCHUFA-Datenbank. Eine weitere Speicherung stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar.
2. Anspruch auf immateriellen Schadensersatz
Verzögert die SCHUFA die Löschung trotz erfüllter Forderung, können betroffene Personen gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geltend machen. Die Gerichte haben bereits Schadenssummen ab 500 Euro zugesprochen.
3. Unzulässigkeit interner Richtlinien bei DSGVO-Verstoß
Die SCHUFA kann sich nicht auf interne Regelwerke oder brancheninterne Standards berufen, sofern diese mit den Vorgaben der DSGVO nicht vereinbar sind. Maßgeblich sind allein die unionsrechtlichen Datenschutzvorgaben.
Empfehlungen für Verbraucher
Sollten Sie feststellen, dass in Ihrer SCHUFA-Auskunft eine bereits getilgte Forderung weiterhin gespeichert ist, gehen Sie wie folgt vor:
1. Einholung einer Selbstauskunft
Beantragen Sie eine aktuelle SCHUFA-Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO zur Überprüfung der gespeicherten Daten.
2. Antrag auf Löschung
Reichen Sie bei der SCHUFA einen schriftlichen Antrag auf Datenlöschung gem. Art. 17 DSGVO ein, unter Verweis auf die vollständige Tilgung der Forderung.
3. Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
Lassen Sie durch eine fachkundige Rechtsberatung prüfen, ob ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen datenschutzwidriger Speicherung besteht.
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Bereich des Datenschutzes in erheblichem Maße. Es ist empfehlenswert, die eigene SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu kontrollieren und bei unzulässigen Einträgen unverzüglich datenschutzrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
Nur wer sich wehrt, kann sein Recht geltend machen und den vorliegenden Rechtsverlust verhindern. Wahren Sie Ihre Rechte.
Derzeit übernehmen alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten gegen berechtigtes Vorgehen gegen die Schufa. Es besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung, so dass man risikofrei und ohne Kosten gegen die Konzerne vorgehen kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Auto- Kanzleien in Deutschland, sowie in Verbraucherthemen.
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