OLG Köln (Urteil noch nicht rechtskräftig) beschränkt die Speicherdauer der SCHUFA für erledigte Negativeintragungen

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Das OLG Köln argumentiert in seiner Entscheidung vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24), dass eine pauschale dreijährige Speicherfrist, die sich die SCHUFA Holding AG mit ihren Verhaltensregeln auferlegt hat, nicht rechtmäßig ist.

Soweit die Forderung, die der jeweiligen Negativeintragung zugrunde liegt, vollständig beglichen ist, bestünde für die SCHUFA Holding AG kein überwiegendes berechtigtes Interesse die Daten länger zu verarbeiten bzw. zu speichern, sodass die Eintragung sofort zu löschen sei.

Das Gericht urteilte, dass eine längere Speicherung insb. im Vergleich zu öffentlichen Registern (Schuldnerverzeichnis), welche eine dreijährige Speicherfrist vorsieht, gegen die DSGVO verstößt.

Im Wesentlichen bezieht sich das OLG Köln in seinen Entscheidungsgründen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2023 (Az.: C-26/22). Der EuGH hat entschieden (wir berichteten ausführlich), dass Informationen aus dem Insolvenzregister (Erteilung der Restschuldbefreiung) nicht länger gespeichert werden dürfen, als diese Informationen in dem öffentlichen Register (Insolvenzbekanntmachungen) gespeichert werden (6 Monate).

Aus Gründen der Vermeidung eines Wertungswiderspruches, vergleicht das OLG Köln die Regelungen über die Speicherfristen der Insolvenzinformationen mit den Speicherfristen für das Schuldnerverzeichnis. Dort werden Informationen nach Ablauf von drei Jahren gelöscht, oder auf Antrag sofort, soweit die jeweilige Forderung vollständig beglichen ist und der Betroffene die Erledigung der Forderung nachgewiesen hat.

Das OLG Köln führt u. a. aus:

„…Solche aus anderen Quellen stammenden Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten, muss die Beklagte deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 883e Abs. 3 Nr. 1 ZPO löschen, wenn ihr die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.“

Zudem sprach das OLG Köln dem dortigen Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. H. v. EUR 500,00 zu, da dem dortigen Kläger durch den Verstoß gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden sei.

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es kann für Betroffene bedeuten, dass diese – nach Ausgleich ihrer Forderung – wieder die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart erreichen können, denn negative Eintragungen, vor allem unbezahlte Forderungen, können, was wir aus unserer täglichen Arbeit erfahren, im Alltag für Betroffene erhebliche Beeinträchtigungen verursachen. 

Was können Betroffene jetzt tun?

  1. SCHUFA-Auskunft/Datenkopie prüfen
  2. Prüfen, ob die der Negativeintragung zugrundeliegende Forderung vollständig beglichen ist
  3. Prüfen, ob in diesem Fall ggf. ein sofortiger Löschungsanspruch besteht
  4. Prüfung eines möglichen Schadenersatzanspruches


Das Urteil des Oberlandesgericht Köln kann als durchaus bedeutend bezeichnet werden, jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Wie die SCHUFA Holding AG indes mit diesem Urteil in der Praxis umgeht, bleibt abzuwarten.


Gerne schätzen wir Ihre Möglichkeiten wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung ein. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.



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